(1) Die Gemeinden können für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebühren erheben.

 

(2) 1§ 11 Abs. 1, 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes und § 5, § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4, §§ 18 und 19 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. 2Der Ersatz der Auslagen für besondere Sachverständige kann in jedem Fall besonders verlangt werden.

 

(3) Werden besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so sind sie nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen.

 

(4)[1] Für Auskünfte über die Bodenrichtwerte, die im Zusammenhang mit der Bewertung zu Grundsteuerzwecken stehen und für den Steuerschuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten erforderlich sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

[1] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG). Anzuwenden ab 14.11.2020.

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