(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 14 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) |
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder |
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
(5) § 3 Abs. 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.
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