(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

der Behörde, deren Träger der öffentlichen Verwaltung die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

 

2.

die Behörde, deren Träger der öffentlichen Verwaltung die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder eine andere oder einen anderen erlangt.2 § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung entsprechend.

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