OFD Hannover, Verfügung v. 14.12.2007, S 7100 - 174 - StO 172
Kommunale Wasserversorgungsunternehmen sind Betriebe gewerblicher Art von Gemeinden oder Kapitalgesellschaften, an denen die Gemeinden beteiligt sind. Sie erbringen unabhängig von der Rechtsform steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.
1. Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse
Das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse ist eine selbstständige Hauptleistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 5.8.2004, Rz. 119, BStBl 2004l S. 638). Das gilt nach dem BMF-Schreiben vom 4.7.2000 (BStBl 2000l S. 1185) für Umsätze, die nach dem 11.8.2000 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl) erbracht werden.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen wird auf das BMF-Schreiben vom 31.5.2002 (BStBl 2002 I S. 631) verwiesen.
2. Vermietung von Wasseruhren und Standrohren zur Bereitstellung von Bauwasser
Die Vermietung von Standrohren zur Bereitstellung von Bauwasser und die Vermietung von Wasseruhren sind Nebenleistung zur ermäßigt besteuerten Lieferung von Wasser. Das gilt unabhängig davon, ob für die Vermietung ein gesondertes Entgelt berechnet wird oder sich der Wasserbezugspreis erhöht.
3. Weiterleitung von Ablesedaten an eine Gemeinde oder einen Landkreis
Wasserversorgungsunternehmen leiten Ablesedaten an den Hoheitsbereich von Gemeinden und Landkreisen zur Festsetzung der Abwassergebühren weiter. Dabei treten unterschiedliche Fallgestaltungen auf.
3.1 Gemeinde oder Landkreis leistet Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen
Nach § 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) kann eine Gemeinde oder ein Landkreis durch Satzung bestimmen, dass Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabepflicht anknüpft, anstelle der Beteiligten gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, ihnen die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
Macht eine Gemeinde oder ein Landkreis davon Gebrauch und verpflichtet sie die Wasserversorgungsunternehmen in der Abwassersatzung dazu, die Verbrauchsgrundlagen der Wasserabnehmer zur Feststellung der Abwassermenge mitzuteilen, dann ist die Kostenerstattung nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz (Abschn. 3 Abs. 8 UStR 2005). Nach § 107 AO haben Auskunftspflichtige einen Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. § 11 NKAG erklärt diese Vorschrift für anwendbar. Sind die Wasserversorgungsunternehmen nach der Abwassersatzung selbst zur Auskunft verpflichtet, steht ihnen somit eine Entschädigung zu.
Legt die Gemeinde oder der Landkreis in der Abwassersatzung den Wasserversorgungsunternehmen keine Auskunftspflicht auf, dann ist die Kostenerstattung steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für die Leistung des Wasserversorgungsunternehmens.
3.2 Gemeinde oder Landkreis leistet keine Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen
Das Wasserversorgungsunternehmen erbringt mit der Weitergabe der Daten eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG).
Bemessungsgrundlage sind die bei der Ausführung der Leistungen entstanden Kosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG). Dabei sind lediglich die Kosten der Datenweitergabe anzusetzen, wie z.B. anteilige Bürokosten, Übermittlungskosten, Kosten für die Zusammenstellung der Daten für die Gemeinde, Kosten für spezielle Auswertungen für die Gemeinden u.Ä. Die Kosten der Datenerhebung sind dagegen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1