FinMin Bayern, Erlaß v. 7.12.2001, 34 - S 2337 - 007 - 55 941

Bezug: Schreiben vom 1.8.1978 (FMBl S. 276), geändert durch Schreiben vom 15.2.1990 (FMBI S. 78) und Schreiben vom 11.5.1990 (FMBI S. 228)

 

1. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats

Die nach Teil B Abschn. 1 Nr. 1 des Schreibens vom 1.8.1978 steuerfreien Aufwandsentschädigungen betragen ab dem Jahr 2002:

in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich
höchstens 20.000 Einwohnern 90 EUR 1.080 EUR
20.001 bis 50.000 Einwohnern 144 EUR 1.728 EUR
50.001 bis 150.000 Einwohnern 177 EUR 2.124 EUR
150.001 bis 450.000 Einwohnern 223 EUR 2.676 EUR
mehr als 450.000 Einwohnern 266 EUR 3.192 EUR

Diese Beträge verdoppeln sich für Fraktionsvorsitzende gemäß Teil B Abschn. 1 Nr. 3 des Schreibens vom 1.8.1978. Bei jedem Mandatsträger bleibt jedoch mindestens der Betrag von monatlich 154 EUR (jährlich 1.848 EUR) gemäß R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002 steuerfrei.

 

2. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages

Die nach Teil B Abschn. 11 Nr. 1 des Schreibens vom 1.8.1978 steuerfreien Aufwandsentschädigungen betragen ab dem Jahr 2002:

in einem Landkreis mit monatlich jährlich
höchstens 250.000 Einwohnern 177 EUR 2.124 EUR
mehr als 250.000 Einwohnern 223 EUR 2.676 EUR

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugsschreibens vom 1.8.1978 weiter.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

 

Normenkette

LStR 2002 R 13 Abs. 3

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge