Leitsatz
1. Die positive Entscheidung, mit der die zuständige ausländische Behörde einen Kindergeldanspruch nach ihrem nationalen Recht bejaht hat, ist für die Familienkasse bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist.
2. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass die Familienkassen und die Finanzgerichte nicht befugt sind, die Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden. Nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) ist davon auszugehen, dass die inländische Familienkasse von der Verpflichtung und Berechtigung enthoben werden soll, die Frage nach dem tatsächlichen Vorliegen des materiellen Anspruchs im anderen Mitgliedstaat selbst zu beantworten.
3. Für die im Rahmen der Konkurrenzregelung des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 zu prüfende Frage, was die Ansprüche auslöst, ist nicht auf die nationalen Regelungen nach §§ 62ff. EStG, sondern auf die Vorschriften der Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 abzustellen.
4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind weder Leistungen nach Art. 11 Abs. 2 noch nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. c, sondern Leistungen gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004.
Normenkette
§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 32 Abs. 1 und Abs. 3, § 65 EStG, Art. 11, 68 VO Nr. 883/2004, Art. 5 VO Nr. 987/2009, § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 SGB II
Sachverhalt
Die Klägerin wohnte zunächst gemeinsam mit ihrer 2011 geborenen Tochter L und dem Kindsvater in Frankreich. Seit Juli 2013 wohnt sie mit L in Deutschland und erhält Leistungen nach dem SGB II. Der Kindsvater ist in Frankreich erwerbstätig und erhielt für L in Frankreich ab August 2013 Leistungen der Caisse d’Allocations familiales (CAF) du Vaucluse als "allocation de base" i.H.v. monatlich 185,54 EUR.
Im November 2013 hob die Familienkasse das auf Antrag der Klägerin im Oktober 2012 festgesetzte Kindergeld ab November 2011 auf.
Die Klage hatte Erfolg (Sächsisches FG, Urteil vom 6.4.2016, 2 K 727/14 [Kg], Haufe-Index 10034434).
Entscheidung
Die Revision der Familienkasse führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Klägerin ist zwar nach nationalem Recht (§ 62 EStG) anspruchsberechtigt, hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes; denn Frankreich ist unionsrechtlich gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 der vorrangige Staat.
Hinweis
Grenzüberschreitende Sachverhalte und die damit verbundene Überschneidung von nationalem Recht und Unionsrecht stellen einen großen Teil der Streitfälle im Kindergeldrecht.
1. Erster Prüfungspunkt ist regelmäßig die Frage, ob der Anspruchsteller die Voraussetzungen des § 62 EStG für ein nach § 63 EStG zu berücksichtigendes Kind erfüllt. Das war hier unproblematisch, da die klagende Mutter deutsche Staatsangehörige ist und zusammen mit dem Kind im Inland wohnt.
2. Besteht für das Kind ein Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistungen, ist die Anspruchskonkurrenz nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 zu lösen, wenn deren persönlicher und sachlicher Geltungsbereich eröffnet ist. Diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG vorrangig.
3. Der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist im Streitfall unproblematisch eröffnet, weil die Klägerin Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates ist (Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004); der sachliche Anwendungsbereich, weil das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S.d. Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004).
4. Für die Konkurrenz nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 kommt es auf das Bestehen materieller Ansprüche an. Das FG hat konkurrierende Ansprüche verneint, weil der Kindsvater in Frankreich zu Unrecht dem Kindergeld vergleichbare Leistungen erhalten habe. Der BFH tritt dem entgegen: Die positive Entscheidung der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates über deren nationales Recht bindet Familienkassen und FG; diese dürfen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht überprüfen. Zur Begründung bezieht sich der BFH u.a. auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union sowie EuGH-Rechtsprechung.
Keine Bindungswirkung bei Negativ-Entscheidung
Das BFH-Urteil könnte dahin verstanden werden, dass auch eine negative Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates Bindungswirkung entfaltet. Das dürfte jedoch abzulehnen sein, sodass sich z.B. die Vorgehensweise "unvollständiger Antrag im Ausland zur Erlangung des deutschen Anspruchs" nicht empfiehlt.
5. Der BFH hat auch der Hilfserwägung des FG widersprochen, dass der deutsche Kindergeldanspruch der klagenden Mutter gegenüber dem französischen Anspruch vorrangig wäre: Im Rahmen des Art. 68 Art. 1 der VO Nr. 883/2004 ist nicht auf die nationalen Regelungen abzustellen (also hier: Haushaltsaufnahme gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG), sondern auf Art....