(1) 1Nach diesem Gesetz umzulegende Aufwendungen sind:
2. |
der Aufwand für die Beschaffung oder Inanspruchnahme von Lizenzen und Geräten für die Entwicklung und den Test der einheitlichen Software. |
3. |
der Aufwand für den Betrieb von zentralen Produktions- und Servicestellen. |
(2) Der durch nicht von § 4 Absatz 3 erfasste Besonderheiten entstehende Aufwand sowie der bei Bund und Ländern entstehende Aufwand für den produktiven Betrieb, mit Ausnahme des in § 7 Absatz 2 genannten Aufwands, gehören nicht zu den umlagefähigen Aufwendungen.
(3) Weitere Einzelheiten werden durch das Auftraggeber-Gremium festgelegt.
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