5.1 Behandlung beim Konsignanten (Versender)
Befördert der Konsignant (Versender) seine Ware in ein Konsignationslager, verbleibt diese Ware so lange in seinem Eigentum, bis der Konsignatar (Empfänger) diese Ware aus dem Konsignationslager abholt. Die Ware ist deshalb auch so lange in den Büchern des Konsignanten zu erfassen, d. h., er bilanziert diese Ware weiterhin. In seiner Inventur sind diese Waren auch zu berücksichtigen.
Sie ist lediglich besonders aufzuzeichnen. Es liegt noch keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne vor. Erst die spätere Entnahme aus dem Konsignationslager für den Konsignatar führt zu einer Lieferung, die im jeweiligen Staat der Umsatzsteuer unterliegt.
Lieferung aus dem Konsignationslager
Der Unternehmer U (Konsignant) verbringt am 31.10.01 Ware in sein Konsignationslager. Die von K (Konsignatar) bestellte Ware wird ihm am 4.3.02 ausgeliefert, in dem die Ware aus dem Konsignationslager entnommen wird.
Die umsatzsteuerliche Lieferung findet am 4.3.02 statt. Sie wird bis zu diesem Zeitpunkt auch von U bilanziert. Erst danach ist es die Ware von K, sodass dieser sie dann bilanziert.
5.2 Umsatzsteuerliche Behandlung Altregelung
5.2.1 Allgemeines
Als Lieferung gegen Entgelt gilt auch das Verbringen von Ware des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung. Ausgenommen hierbei ist das Verbringen zu einer nur vorübergehenden Verwendung.
Beim Verbringen von Ware in ein Konsignationslager ist stets von einer nicht nur vorübergehenden Verwendung auszugehen. Damit führt ein solches Verbringen in ein Konsignationslager im übrigen Gemeinschaftsgebiet (nicht Drittland!) zu einer steuerbaren Lieferung in diesem Sinne. Diese gilt jedoch gleichzeitig als innergemeinschaftliche Lieferung und ist deshalb grundsätzlich steuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem Mitgliedstaat hat und verwendet, in dem das Konsignationslager liegt. Außerdem muss er die Bemessungsgrundlage für diesen Vorgang in der Zusammenfassenden Meldung anmelden, dabei muss er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates des Konsignationslagers angeben. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand. Damit gehören insbesondere die Transportkosten zum Konsignationslager ebenfalls zur Bemessungsgrundlage.
5.2.2 Konsignationslager im anderen EU-Mitgliedstaat
Zeitgleich zur Behandlung im Inland hat der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im anderen Mitgliedstaat (in dem das Konsignationslager liegt) zu besteuern. Die Bemessungsgrundlage entspricht der für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung genannten Bemessungsgrundlage.
Abb. 1: Konsignationslager im anderen Mitgliedstaat
Verbringen von Ware in ein innergemeinschaftliches Konsignationslager
Der deutsche Unternehmer U (Konsignant) verbringt am 15.3.01 Ware in sein französisches Konsignationslager. Diese Waren hatte er zuvor für 20.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer eingekauft. Die Transportkosten nach Frankreich belaufen sich auf 1.000 EUR (netto). Am 10.5.01 wird diese Ware an den französischen Kunden K mit Entnahme aus dem Konsignationslager ausgeliefert.
Das Verbringen der Ware am 15.3.01 stellt eine Lieferung dar, die als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei mit Vorsteuerabzug ist. Diese Lieferung hat U sowohl in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in der Zusammenfassenden Meldung mit jeweils 21.000 EUR anzugeben.
In Frankreich hat U zeitgleich einen steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in gleicher Höhe, den er dort versteuern muss. Die französische Umsatzsteuer ist gleichzeitig in Frankreich als Vorsteuer abziehbar. Damit haben sich zu diesem Zeitpunkt die französische Umsatzsteuer und Vorsteuer ausgeglichen.
Am 10.5.01 liegt eine weitere Lieferung (Lieferung 2) vor, die der französischen Umsatzsteuer unterliegt. Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag, den der Kunde K für diese Ware aufwendet.
5.2.3 Pro-forma-Rechnung
Eine Rechnung nach § 14 UStG und § 14a UStG kann für unternehmensinterne Vorgänge grundsätzlich nicht ausgestellt werden. Dennoch sollte aus innerbetrieblichen, verwaltungstechnischen Gründen ein Beleg mit Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (beider Staaten), der Auflistung der verbrachten Gegenstände und der Angabe der Bemessungsgrundlagen ausgestellt werden.
5.2.4 Ausnahmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten
Leider ist die umsatzsteuerliche Behandlung bei Konsignationslägern innerhalb der EU nicht einheitlich geregelt. So gehen einige Mitgliedstaaten aufgrund von Vereinfachungsregelungen nicht von einem "innergemeinschaftlichen Verbringen" aus, sondern von einer "innergemeinschaftlichen Lieferung" an den dortigen inländischen Abnehmer. Es gilt deshalb festzustellen, ob der jeweilige andere Mitgliedstaat diese Vereinfachung anwendet.
Vereinfachungs...