BMF, Schreiben v. 25.5.2020, IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007 (DOK 2020/0503105), BStBl I 2020, 535
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Französischen Republik am 13. Mai 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsabkommens vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 unterzeichnet.
Die Konsultationsvereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
1. Einführung
Auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung („Abkommen”) werden sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
Da die Coronavirus-Pandemie („COVID-19”-Pandemie) eine Situation außergewöhnlicher Art darstellt und zur Umsetzung ihrerseits außergewöhnlicher Maßnahmen führt, die in einem Staat ansässige natürliche Personen betreffen, die normalerweise im anderen Staat eine nichtselbständige Arbeit ausüben, und angesichts dessen, dass die meisten dieser natürlichen Personen aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen nicht zur Ausübung ihrer unselbständigen Arbeit physisch in den anderen Staat reisen können oder sollten und möglicherweise die Anweisung oder Empfehlung erhalten, sie vollständig oder teilweise von ihrem Ansässigkeitsstaat aus auszuüben, teilen die zuständigen Behörden die Auffassung, dass eine Verständigung im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens gerechtfertigt ist.
In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs die nachstehende Einigung erzielt.
2. Keine Auswirkungen von COVID-19 auf die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens („Grenzgänger*innen”)
Bei Personen, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 des Abkommens im Grenzgebiet eines der Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben („Grenzgänger*innen”), ist keine Zusatzabmachung erforderlich, da aufgrund der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 16. Februar 2006 Tage, an denen in der Grenzzone ansässige Grenzgänger*innen mobil arbeiten, als in der Grenzzone erbracht gelten.
Ferner werden Tage, an denen die Grenzgänger*innen Gehalt beziehen, jedoch beispielsweise aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen tatsächlich nicht arbeiten können, als Arbeitstage gezählt, weshalb derartige in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats der Arbeitnehmer*innen verbrachte Arbeitstage ebenfalls als im Grenzgebiet erbracht gelten. Diese Tage werden für Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet.
Somit haben beide Fälle keine Auswirkungen auf den Anspruch der Grenzgänger*innen auf die in der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zu Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens vereinbarte steuerliche Sonderregelung.
3. Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens bei Arbeitstagen im Homeoffice („grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen”)
Für Arbeitnehmer*innen, die grenzüberschreitend tätig sind,...