FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 31.7.2015, S 0230
Allgemeines
Zum 1.4.2005 ist das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 ff. AO in Kraft getreten und durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I S. 1912) ergänzt worden. Lt. Beschluss des BVerfG vom 13.6.2007 (1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05) ist die Kontenabfrage durch Finanzbehörden (§ 93 Abs. 7 AO) mit dem Grundgesetz vereinbar.
Ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen im AEAO zu § 93, Nr. 2 ff. wird auf folgendes hingewiesen:
1. Vordrucke
Das Kontenabrufersuchen ist ausschließlich mittels der bereitgestellten Vordrucke an das BZSt zu richten.
Im ETV-Vorlagenschrank sind folgende Vordrucke eingestellt:
- „Kontenabrufersuchen” Vordruck Nr. 605/190 für das Kontenabrufverfahren des Finanzamtes nach § 93 Abs. 7 AO
- „Kontenabrufverfahren – Dokumentation” Vordruck Nr. 605/192 zur Dokumentation des Grundes und des Ermessens.
Im VoSystem sind diese beiden Vordrucke in dem Vordruck „BV_BASIS_BZST” [Kontoauskunftsersuchen BZSt] zusammengefasst.
2. Angaben im Vordruck für den Kontenabruf
Das Ausfüllen hat zwingend mit dem PC zu erfolgen; Veränderungen (auch Veränderungen im Zeilenumbruch) sind nicht erlaubt!
Außerdem sind alle Punkte auszufüllen (z.B. muss auch die EHST Angaben zur Steuerart machen).
Für jede Person muss ein eigener Kontenabruf erfolgen. Dies gilt auch für Ehepartner und andere Familienangehörige.
Zur Ermittlung von Kontoinhabern oder Verfügungsberechtigten werden nur der Name, Vorname und das Geburtsdatum herangezogen, nicht aber die angegebene Adresse. Im Rahmen eines einzigen Abrufersuchens ist es möglich, einen Nachnamen und davon abweichenden Geburtsnamen parallel bzw. zwei unterschiedliche Schreibweisen des Nachnamens abzufragen. Zusätzlich können alle bekannten Vornamen bzw. unterschiedliche Schreibweisen eines Vornamens in einem einzigen Abrufersuchen angegeben werden. In diesen Fällen muss eindeutig ersichtlich sein, dass es sich um unterschiedliche Varianten (z.B. im Unterschied zu Doppelnamen) handelt.
Bei abweichend wirtschaftlich Berechtigten ist dagegen Name, Vorname und Adresse maßgebend. Ein wirtschaftlich Berechtigter ist insbesondere in den Fällen vorhanden, in denen ein Kontoinhaber oder ein Verfügungsberechtigter nicht auf eigene Rechnung handelt. Alle dem Finanzamt bekannten Adressen mit Postleitzahl können angegeben werden. Hierbei sind alle zusätzlichen Adressen auf einer formlosen Anlage zum Abrufersuchen mitzuteilen.
3. Dokumentation des Kontenabrufs (§ 93 Abs. 10 AO)
Mit dem Vordruck [Kontenabrufverfahren – Dokumentation] (605/192) sind gem. § 93 Abs. 10 AO der Grund und das ausgeübte Ermessen für ein Kontenabrufersuchen zu dokumentieren. Ebenso ist anzugeben, ob der Steuerpflichtige im Vorfeld auf die Möglichkeit des Kontenabrufs hingewiesen worden ist.
4. Verfahren zur Durchführung des Kontenabrufs
4.1 Zuständigkeit für den Kontenabruf
Jedes Festsetzungsfinanzamt kann beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Kontenabfrageersuchen veranlassen.
Das für die Besteuerung des Betroffenen zuständige Finanzamt ist grds. für Kontenabrufe nach § 93 Abs. 7 AO zuständig (Funktionsämter siehe Tz. 5).
Die Kontenabfrage kann sowohl im Festsetzungs- als auch im Erhebungsverfahren gestellt werden.
Eine besondere Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Kontenabrufs hat vor Zuleitung des Ersuchens an das BZSt für Kontenabfragen im
- Erhebungsverfahren durch die zuständige Sachgebietsleitung der veranlassenden Erhebungsstelle
- in allen übrigen Verfahren (Festsetzungsverfahren) durch den Hauptsachgebietsleiter AO
zu erfolgen.
Hierzu sind die vollständig ausgefüllten Vordrucke an diesen weiterzuleiten. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen für einen Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO (Tz. 2 des AEAO zu § 93 AO) vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht erfolgt ist, weil es keinen Erfolg verspricht.
5. Kontenabruf durch Funktionsfinanzämter
Die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung und die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung haben ein eigenes Kontenabrufrecht, sofern sie im Besteuerungsverfahren tätig sind.
Die angesprochenen Finanzämter können in eigener Zuständigkeit Kontenabfragen vornehmen. Das zuständige Festsetzungsfinanzamt ist jedoch über den erfolgten Kontenabruf und das Ergebnis zu informieren.
6. Auswertung der Ergebnisse des Kontenabrufs
Das BZSt zieht zur Ermittlung von Kontoinhabern oder Verfügungsberechtigten nur den Name, Vorname und das Geburtsdatum heran, nicht aber die angegebene Adresse. Deshalb kann die ersuchende Stelle des Finanzamts vom Abfrageergebnis nicht zwingend auf die angegebene Adresse schließen. Die Auswertung der Abfrageergebnisse muss daher mit besonderer Sorgfalt – insbesondere bei Namensgleichheit – erfolgen.
6.1 Kapital- und Personengesellschaften
Bei Kapital- und Personengesellschaften bleiben Kontenabrufe häufig ergebnislos. Dies ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass das Ko...