OFD Karlsruhe, Verfuegung v. 22.03.2024, S 0230
Bei der Durchführung von Kontenabrufen sind die rechtlichen Vorgaben (§ 93 Abs. 7, 9, 10 AO) und die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (AEAO zu § 93, Nr. 2) zu beachten. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden Regelungen.
1 Zuständigkeit
Kontenabrufe nach § 93 Abs. 7 AO sind jeweils von dem für die Besteuerung der bzw. des Betroffenen sachlich (§ 16 AO) und örtlich (§ 17ff. AO) zuständigen Finanzamt durchzuführen.
Für Kontenabrufe im Rahmen einer Betriebsprüfung ist das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt verantwortlich, nicht das Betriebsprüfungsfinanzamt.
Kontenabrufe der Steuerfahndung außerhalb eines Strafverfahrens auf Grundlage von § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4b AO werden von der Steuerfahndung in eigener Zuständigkeit durchgeführt.
2 Überprüfung und Durchführung eines Kontenabrufs (allgemein)
2.1 Überprüfung der Zulässigkeit eines Kontenabrufs
Vor Durchführung eines Kontenabrufs hat die beantragende Stelle des Finanzamts (z.B. Veranlagung, Außenprüfung) das ausgefüllte TVS-Formular S1-109 (Aktenvermerk zum Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b AO) in zweifacher Ausfertigung der Hauptsachgebietsleitung AO zur abschließenden Zeichnung vorzulegen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für einen Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO vorliegen.
Nach erfolgter Prüfung der Zulässigkeit und Erforderlichkeit des Kontenabrufs ist eine Ausfertigung des Aktenvermerks S1-109 an die Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle oder an die andere hierfür bestimmte Stelle (vgl. 2.2) zur Durchführung des Kontenabrufs weiterzuleiten. Bei Zurückweisung des Kontenabrufs ist eine Ausfertigung des Aktenvermerks an die anfragende Stelle zurückzugeben. Eine zweite Ausfertigung des Aktenvermerks S1-109 hat stets bei der Hauptsachgebietsleitung AO zu verbleiben. Diese Ausfertigung ist mit einer fortlaufenden Nummer (1 ff./2024 ff.) versehen in einem zentralen Register/Ordner abzulegen.
2.2 Durchführung des Kontenabrufs über das BZSt-Online-Portal
Erst nachdem die Zulässigkeit eines Kontenabrufs von der AO-HSGL geprüft und befürwortet wurde, darf der Kontenabruf durchgeführt werden.
Kontenabrufersuchen sind zentral durch bis zu zwei (beim Finanzamt Stuttgart IV bis zu vier) hierzu bestimmte Sachbearbeiter(innen) der Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle vorzunehmen. Bei Finanzämtern ohne Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle ist eine andere Person als zentrale Beauftragte für den Kontenabruf zu bestimmen (z.B. HSB AO). Zusätzlich kann noch eine Vertretungsperson bestimmt werden.
2.3 Rücklauf und Auswertung
Die Ergebnisse eines Kontenabrufs werden als elektronisches Dokument im BOP-Postfach zum Download bereitgestellt. Dieses Dokument ist von einer der zum Abruf berechtigten Personen (vgl. 2.2) auszudrucken und zusammen mit dem Aktenvermerk S1-109 zur Auswertung an die anfragende Stelle weiterzuleiten. Der Ausdruck und der Aktenvermerk S1-109 sind von der anfragenden Stelle (ggf. eingescannt) zu den Akten zu nehmen.
Bei der Auswertung der Ergebnisse eines Kontenabrufs ist zu beachten, dass zur Ermittlung von Konteninhabern oder Verfügungsberechtigten nur der Name, Vorname und das Geburtsdatum herangezogen werden, nicht aber die angegebene Adresse. Deshalb kann die ersuchende Stelle des Finanzamts vom Abfrageergebnis nicht zwingend auf eine Übereinstimmung mit der angegebenen Adresse schließen. Die Auswertung der Abfrageergebnisse muss daher mit besonderer Sorgfalt – insbesondere bei Namensgleichheit – erfolgen.
3 Überprüfung und Durchführung eines Kontenabrufs im Bereich Vollstreckung
3.1 Überprüfung der Zulässigkeit eines Kontenabrufs
Vor Durchführung eines Kontenabrufs hat die bzw. der jeweilige Bedienstete der Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle das im Programm VoSystem erstellte und ausgefüllte Formular BV_BASIS_BZST_Aktenvermerk in einfacher Ausfertigung der zuständigen Sachgebietsleitung der Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle zur abschließenden Zeichnung vorzulegen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für einen Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO vorliegen.
Da im Vollstreckungsverfahren eine Gefährdung der Ermittlungszwecke zu befürchten ist, wenn der säumige Steuerschuldner vor einem Kontenabruf individuell informiert würde, muss eine Information des Betroffenen vor Durchführung eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 AO unterbleiben (vgl. § 93 Abs. 9 Satz 3 AO). Es reicht aus, dass säumige Steuerschuldner in der Zahlungserinnerung auf die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung (einschließlich der Möglichkeit eines Kontenabrufs) hingewiesen werden (§ 93 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz AO).
3.2 Durchführung des Kontenabrufs über das BZSt-Online-Portal
Erst nachdem die Zulässigkeit eines Kontenabrufs von der SGL der Vollstreckungs-bzw. Erhebungsstelle geprüft und befürwortet wurde, darf der Kontenabruf durchgeführt werden.
Der im Programm VoSystem erstellte und ausgefüllte Aktenvermerk (BV_BASIS_BZST_Aktenvermerk) ist nach Durchführung bzw. Ablehnung des Kontenabrufs zu der...