U benötigt zur Arrondierung seines Betriebsareals bestimmte brachliegende Grundstücke des Nachbarn A. Der Nachbar hält diese aus steuerlichen Gründen in einer A-GmbH, die keine Schulden und außer den Grundstücken keine Vermögenswerte hat.
U erwirbt die GmbH-Anteile. Wegen des Arrondierungsinteresses wird ein Preis von 10 Mio. EUR gezahlt, obwohl der Zeitwert der Grundstücke (und damit der GmbH) nur 3 Mio. EUR beträgt. Der steuerliche Buchwert der Grundstücke beträgt 0,5 Mio. EUR, der Steuersatz 40 %.
Würde der Vorgang als eine business combination gewertet, hätte U die Grundstücke mit ihrem fair value von 3 Mio. EUR anzusetzen, eine latente Steuer von 1 Mio. EUR (40 % von 2,5 Mio.) wäre zu passivieren und in Höhe der Differenz zum Kaufpreis ein goodwill von 8 Mio. EUR (10 Mio. EUR – 3 Mio. EUR Grundstück + 1 Mio. EUR latente Steuer) auszuweisen.
Das erworbene Vermögen (brachliegende Grundstücke) repräsentiert jedoch kein business. Als erworben gelten deshalb die Grundstücke. Sie sind bei U mit ihren Anschaffungskosten von 10 Mio. EUR anzusetzen. Eine Steuerlatenz ist wegen der Sondervorschrift von IAS 12.22(c) (Buchwertdifferenz entsteht bei Zugangsbewertung außerhalb einer business combination) nicht zu bilden.