Rz. 71
Durch die Gliederung und eindeutige Benennung der Positionen in der Konzernbilanz werden Vermögens- und Kapitalgegebenheiten geklärt, was somit eine Auswertung im Hinblick auf die zentralen Rechenzwecke der Bilanz erlaubt, die in Informationen zu Kapitalbindungsdauer, Risikobehaftung und Prognostizierbarkeit des Vermögens und Kapitals gesehen werden können. Gem. § 298 Abs. 1 HGB sind die Gliederungsvorschriften von § 266 HGB auf den Konzernabschluss unabhängig von der Größe des Konzerns und der Rechtsform des Mutterunternehmens anzuwenden. Vor allem in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Einzel- und Konzernabschluss sowie auf die Möglichkeit, den Konzernanhang mit dem Anhang des Mutterunternehmens gem. § 298 Abs. 3 HGB zusammenzufassen, ist es sinnvoll, die Konzernbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns entsprechend den Vorschriften, die für den Einzelabschluss großer Kapitalgesellschaften gelten, zu gliedern. Dabei sind gem. § 298 Abs. 1 HGB zudem die allgemeinen Gliederungsgrundsätze des § 265 HGB zu beachten.
Rz. 72
Zentrale Abweichungen zwischen der Einzel- und Konzernbilanz ergeben sich beim Ausweis in folgender Hinsicht:
- Ein aus der Kapitalkonsolidierung stammender Geschäfts- oder Firmenwert ist gesondert zu nennen (Aktiva, Pos. A.I.3).
- Beteiligungen an assoziierten Unternehmen werden gesondert ausgewiesen (Aktiva, Pos. A.III.3).
- Die Anteile anderer Gesellschafter, die am Eigenkapital von Tochterunternehmen direkt beteiligt sind, ist im Rahmen der Vollkonsolidierung und des Eigenkapitalausweises des Konzerns der Posten "Nicht beherrschende Anteile" vorgesehen (Passiva, Pos. A.VI).
- Ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist gesondert auszuweisen (Passiva, Pos. B), wobei nach § 301 Abs. 3 Satz 2 HGB vor allem im Hinblick auf die Jahresabschlussanalyse eine Erläuterung bezüglich des Charakters dieses Betrages zu erfolgen hat, d. h. ob es sich eher um Eigenkapital (Lucky Buy), um Fremdkapital (Badwill, Rückstellung für erwartete Verluste oder Wertberichtigung für überhöhte Aktiva) oder einen technischen Unterschiedsbetrag (Auseinander fallen des Zeitpunkts der Entstehung des Mutter-Tochter-Verhältnisses und der erstmaligen Einbeziehung, Erwerb über eine Sacheinlage, die zulässigerweise unter dem beizulegenden Wert angesetzt wurde) handelt.
Rz. 73
Für die Konzernbilanz gilt, dass Vorjahresbeträge anzugeben sind. Werden in den Konzernabschluss Unternehmen einbezogen, für die spezielle Gliederungsschemata über Formblatt-Verordnungen vorgesehen sind, wie etwa Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen, Kreditinstitute und Finanzdienstinstitute, Versicherungsunternehmen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, so ist die Konzerngliederung ggf. um zusätzliche Positionen zu ergänzen.
Bei dem von allen Konzernen zu erstellenden Konzernanlagespiegel nach § 313 Abs. 4 HGB i. V. m. § 284 Abs. 3 HGB sollten die konzernspezifischen Besonderheiten im Ausweis in der Weise berücksichtigt werden, dass eine separate Angabe von Änderungen des Konsolidierungskreises und des Wechselkurses erfolgt. Dies ist gem. § 294 Abs. 2 HGB ggf. notwendig, um aufeinander folgende Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen, wenn sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres wesentlich geändert hat. Da eine solche Änderung u. U. eine Vielzahl von Positionen des Anlagevermögens betrifft, ist es vor allem aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sinnvoll, die Änderungen extra kenntlich zu machen, indem der Konzernanlagespiegel um die Position "Zugänge aus Veränderungen des Konsolidierungskreises" und "Abgänge aus Veränderungen des Konsolidierungskreises" einerseits und die Position "Zugang an kumulierten Abschreibungen aus der Veränderung des Konsolidierungskreises" sowie die Position "Zugang an kumulierten Abschreibungen aus der Veränderung des Konsolidierungskreises" andererseits erweitert wird.
Rz. 74
Im Unterschied zum Einzelabschluss sind durch die Konsolidierung die Zusatzangaben bezüglich der verbundenen Unternehmen anzupassen. Die Konzernbilanz darf nach § 268 Abs. 1 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden, wobei die Ausschüttungsgrundlage die jeweiligen Einzelabschlüsse sind.