5.1 Grundsachverhalte
Rz. 55
Die Umrechnung der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Fremdwährungsabschlüsse hat nach IAS 21 bzw. für den Fall, dass das einzubeziehende Tochterunternehmen einen Abschluss in einer Hochinflationswährung erstellt, nach IAS 29 zu erfolgen. Eine Hochinflation wird nach IAS 29.3 nur über Indikatoren beschrieben. Demnach ist die Notwendigkeit einer Anpassung des Abschlusses eine Ermessensfrage, für die es im wirtschaftlichen Umfeld eines Landes folgende Anhaltspunkte geben könnte:
- Die Bevölkerung bevorzugt es, ihr Vermögen in nicht monetären Vermögenswerten oder in einer relativ stabilen Fremdwährung zu halten. Beträge in Inlandswährung werden unverzüglich investiert, um die Kaufkraft zu erhalten;
- die Bevölkerung rechnet nicht in der Inlandswährung, sondern in einer relativ stabilen Fremdwährung. Preise können in dieser Währung angegeben werden;
- Verkäufe und Käufe auf Kredit werden zu Preisen getätigt, die den für die Kreditlaufzeit erwarteten Kaufkraftverlust berücksichtigen, selbst wenn die Laufzeit nur kurz ist;
- Zinssätze, Löhne und Preise sind an einen Preisindex gebunden; und
- die kumulative Inflationsrate innerhalb von 3 Jahren nähert sich oder überschreitet 100 %.
Zur Vorgehensweise bei einer Hochinflation siehe "Währungsumrechnung nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 164.
Zur Vorgehensweise bei der Währungsumrechnung von sonstigen Tochterunternehmen nach IAS 21 siehe "Währungsumrechnung nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 130 ff. Im Folgenden wird daher nur ein Beispiel zur Auswirkung der nach IAS 21 bestehenden Zuordnungseinschätzung geboten, die entweder für in den Konzern stark integrierte Unternehmen die Zeitbezugsmethode und für vergleichsweise selbstständige Unternehmen die (modifizierte) Stichtagskursmethode vorschreiben.
5.2 Anwendungsbeispiel
Rz. 56
Jahresabschlüsse der stark abhängigen Tochterunternehmen werden in dem Konzept der funktionalen Währung nach der Zeitbezugsmethode umgerechnet. Die unterstellte sofortige Umrechnung der von der ausländischen Tochter durchgeführten Geschäftsvorfälle in die Konzernwährung bedingt einen enormen buchhalterischen Aufwand, da zum einen in Landeswährung und zum anderen in Konzernwährung zu buchen ist. Zusätzlich besteht das Problem der Folgebewertung, da der Vermögenswert oder die Schuld noch in Fremdwährung vorhanden ist. Hier verlangen die IFRS zur Erreichung eines Fair Value, den Niederstwerttest explizit nur im Rahmen der Vorratsbewertung sowie aufgrund der allgemeinen Standards für monetäres Vermögen bzw. Schulden eine Umrechnung zu Stichtagskursen zu fordern. Aus der Systematik der als Bewertungsmethode verstandenen Währungsumrechnung folgt, dass die Reduzierungen der Wertansätze erfolgswirksam, z. B. als außerplanmäßige Abschreibungen, in der GuV zu erfassen sind, wobei auch latente Steuern zu berücksichtigen sind. Aufgrund des notwendigen Vorhaltens der historischen Werte und der Eruierung der aktuellen Werte kann die Zeitbezugsmethode als sehr arbeitsaufwendig angesehen werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass bei Einbindung der ausländischen Unternehmen in das Konzerncontrolling die Daten oft bereits für Führungszwecke vorhanden sind. Zudem werden aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen Vereinfachungen, die insbesondere das Vorratsvermögen, welches generell zu Tageskursen umgerechnet werden darf, und die GuV, die zu Durchschnittskursen umgerechnet werden kann, betreffen, für zulässig erachtet.
Rz. 57
Der Stichtagskursmethode liegt die lokale Theorie zugrunde, nach der die Tochterunternehmen als relativ selbstständige Konzernteile in einem eigenen, von dem Mutterunternehmen isolierten Währungsraum agieren. Eine Einbeziehung mit der Zeitbezugsmethode hätte zur Folge, dass die ausländischen Tochterunternehmen, die im Extremfall nur die Dividende in Fremdwährung an die Mutter überweisen und ansonsten sämtliche Kunden-, Lieferanten-, Mitarbeiter- und Fremdkapitalgeberbeziehungen in Landeswährung abwickeln, nur unzureichend abgebildet werden. Um die Umrechnungsdifferenzen transparent zu machen, besteht eine erste notwendige Modifikation der reinen Stichtagskursmethode darin, zumindest das Eigenkapital zu historischen Kursen zu bewerten und die aufgelaufenen kumulierten Umrechnungsdifferenzen erfolgsneutral zu erfassen und separat auszuweisen, wobei latente Steuern zu berücksichtigen sind. Dieser Ausweis der erfolgsneutral verrechneten Währungsumrechnungsdifferenz im Konzernabschluss muss innerhalb eines Unterpostens des Eigenkapitals erfolgen und dessen Veränderung im Zeitverlauf im Eigenkapitalspiegel dargestellt werden. Dabei ist dieser Betrag zu trennen in den Teil, der auf die Aktionäre des Mutterunternehmens entfällt, sowie auf denjenigen, der den Minderheitsaktionären zuzurechnen ist. Erst bei Verkauf des ausländischen Tochterunternehmens sind die aufgelaufenen erfolgsneutralen Beträge erfolgswirksam zu verrechnen. Eine weitere notwendige Modifikation besteht darin, die GuV aufgrund des Zeitraumbezuges mit Durch...