Rz. 45
Auf der Konzernabschlussebene kann nur noch formelle Konzernabschlusspolitik betrieben werden, vor allem durch die Wahl des Konzernabschlussstichtages, durch die Festlegung von Ausweis- und Gliederungsfragen sowie durch die Vornahme der Ergebnisverwendung.
4.4.1 Konzernabschlussstichtag
Rz. 46
Der Stichtag für den Konzernabschluss wird seit Einführung des TransPuG durch den Stichtag des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens bestimmt (§ 299 Abs. 1 HGB). Liegt der Abschlussstichtag eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens um nicht mehr als 3 Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so besteht ein Wahlrecht zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder zur Einbeziehung des Unternehmens mit abweichendem Abschluss (§ 299 Abs. 2 HGB). Letztere Alternative führt zu Abweichungen von konsolidierungspflichtigen Posten, z. B. im Rahmen der Schuldenkonsolidierung, und zu entsprechenden bilanzpolitischen Spielräumen. Sind diese Fälle von untergeordneter Bedeutung, kann eine Konsolidierung wegen eines fehlenden Gegenpostens unterbleiben. Wird kein Zwischenabschluss erstellt, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung im Konzernabschluss – entweder in der Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung oder im Konzernanhang – zu berücksichtigen (§ 299 Abs. 3 HGB).
Die Auslegung der gesetzlich nicht definierten "besonderen Bedeutung" bietet Interpretationsspielräume. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs muss aber den allgemeinen Anforderungen, insbesondere dem Willkürverbot und der Forderung nach der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes entsprochen werden.
Rz. 47
IAS
Der Konzernabschlussstichtag nach IFRS ist ebenfalls der des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens (IFRS 10.B92). Ein Zwischenabschluss eines Tochterunternehmens mit abweichendem Stichtag muss grundsätzlich erstellt werden. Nur wenn dies nicht sinnvoll durchführbar ist, darf der letzte verfügbare Abschluss herangezogen werden, dabei müssen allerdings Berichtigungen für wesentliche Vorgänge in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen werden (IFRS 10.B93).
4.4.2 Ausweis- und Gliederungswahlrechte
Rz. 48
Über § 298 Abs. 1 HGB gelten alle Ausweisregeln für den Einzelabschluss grundsätzlich auch für den Konzernabschluss und haben damit Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage. Als Beispiele sind das Wahlrecht zwischen dem Gesamt- und dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB) oder der Ausweis von erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen, entweder offen von den Vorräten abzusetzen oder als Verbindlichkeit, zu nennen. Nach IFRS gelten ebenfalls die allgemeinen Gliederungsvorgaben, die mit IFRS 18 nach Anerkennung durch die EU ab spätestens 2027 insb. für die GuV deutlich konkretisiert wurden.
Rz. 48a
Für den Konzernabschluss gibt es mit der Konzernkapitalflussrechnung und dem Konzerneigenkapitalspiegel 2 Pflichtbestandteile, für die nach HGB lediglich DRS 21 und DRS 22 vorliegen und die teilweise – wie auch die entsprechenden IFRS-Regelungen dazu – Ausweiswahlrechte enthalten. Freiwillig darf der Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung ergänzt werden, wobei mit dem seit dem Geschäftsjahr 2021 geltenden DRS 28 der Management Approach analog zu dem Vorgehen nach IFRS 8 in die HGB-Rechnungslegung Einzug genommen hat. Demnach sind sowohl für die Segmentbildung als auch für den Ausweis und die Bewertung der Segmentinformationen die internen Vorgaben heranzuziehen und in der Außendarstellung zu zeigen. Hier bietet sich die Chance, sich als innovatives, betriebswirtschaftlich auf aktuellem Stand befindliches Unternehmen zu präsentieren, wenn etwa bestimmte sinnvolle Änderungen zur HGB-Abbildung intern angewendet und veröffentlicht werden. Die Adressaten erhalten hier – ebenso wie bei der Konzernkapitalflussrechnung – somit einen tiefen Einblick in die Qualität der Führungssysteme des Konzerns, was viel wertvoller sein kann, als eine kurzfristige Änderung etwa des Ergebnisausweises durch eine Wahlrechtsnutzung.
4.4.3 Ergebnisverwendung
Rz. 49
Das Gesetz sieht für den Konzernabschluss keine eigene Ergebnisverwendung vor, jedoch wird mit § 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB eine Wiederholung des Ergebnisverwendungsvorschlags bzw. des -beschlusses des Mutterunternehmens verlangt.