Rz. 45
Während gem. § 294 Abs. 2 HGB wie auch im Rahmen von Zwischenabschlüssen gem. § 115 WpHG lediglich Veränderungen des Konsolidierungskreises berichtspflichtig sind, verlangt der Gesetzgeber in § 313 Abs. 2 HGB Erläuterungen zum Konsolidierungskreis und zu sonstigen Beteiligungsbeziehungen des Konzerns im Konzernanhang. Die Aufstellung kann in Analogie zur Berichterstattung über den Anteilsbesitz im Anhang des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens nach § 285 Nr. 11 HGB gesehen werden, wobei im Konzernanhang nach DRS 19.107 die Sichtweise des Konzerns einzunehmen ist. Da explizit nur unter § 313 Abs. 2 Nrn. 4, 5 HGB für die Angaben der nicht unter § 313 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB bezeichneten Unternehmen das Wesentlichkeitskriterium verankert wurde, ist davon auszugehen, dass die Pflichtangaben über einbezogene und nicht einbezogene Tochterunternehmen (§ 313 Abs. 2 Nr. 1 HGB), über assoziierte Unternehmen (§ 313 Abs. 2 Nr. 2 HGB), anteilsmäßig konsolidierte Unternehmen, Unternehmen, für die als Gesellschafter unbegrenzt gehaftet wird, (§ 313 Abs. 2 Nr. 6 HGB) sowie für die übergeordneten Mutterunternehmen (§ 313 Abs. 2 Nrn. 7, 8 HGB) vollständig, d. h. unabhängig von der Größe und dem Einfluss auf den Konzernabschluss, zu erfolgen haben. Daher sind auch in der Summe der im Einzelabschluss des Mutterunternehmens gem. § 285 Nr. 11 HGB und im Konzernabschluss berichteten Unternehmen Abweichungen denkbar. Zum einen differiert die Form der Erfassung der Kapitalanteile, da neben den direkt im Mutterbesitz befindlichen Anteilen nicht auf alle mittelbaren Beteiligungen abgestellt wird, sondern nur auf die zusätzlichen Anteile, die von den konsolidierten Unternehmen gehalten werden. Zum anderen sind Sonderfälle denkbar, in denen eine Beteiligung erst aus Konzernsicht als solche zu qualifizieren ist und ggf. als Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen zu klassifizieren wäre. Dabei sind die Angaben im Einzelabschluss des Mutterunternehmens bezüglich § 313 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB ausführlicher, da auch für diese Unternehmen das Eigenkapital und das Jahresergebnis des letzten Geschäftsjahres anzugeben sind, was gem. § 313 Abs. 2 HGB nur für die übrigen Unternehmen unter Nr. 4 und Nr. 5 verlangt wird. Allerdings sind für die unter § 313 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB klassifizierten Unternehmen ggf. weitere Angaben bezüglich der Behandlung im Konzernabschluss notwendig.
In einem zusammengefassten Anhang von Einzel- und Konzernabschluss ist mithin eine ausführlichere Auflistung zu erwarten. Mutterunternehmen, die nach § 315e HGB pflichtgemäß oder auf freiwilliger Basis ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards gem. der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.7.2002 erstellen, haben die Anforderungen des § 313 Abs. 2 HGB auch bei der Erstellung des Konzernanhangs nach IFRS zu erfüllen.
Rz. 46
Die Rechtsform der Gesellschaften, über die berichtet werden muss, ist unerheblich. In Zweifelsfällen ist stets auf die Unternehmereigenschaft abzustellen, sodass auch stille Gesellschafteranteile, Arbeitsgemeinschaften oder andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts aufzuführen sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 313 Abs. 2 Nrn. 1–4 HGB erfüllt sein müssen, bezieht sich grundsätzlich auf den Stichtag des Konzernabschlusses. Es erscheint aufgrund der verschiedenen Kategorien von Unternehmen, über die zu berichten ist, zweckmäßig, dieses im Sinne der Klarheit und Übersichtlichkeit in der Aufstellung durch entsprechende Gliederungen kenntlich zu machen. Die Aufstellung hat zudem jährlich neu zu erfolgen, wobei Vorjahresvergleichsangaben entbehrlich, aber wünschenswert sind.
Rz. 47
Alle Unternehmen, für die die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 290 HGB gegeben sind, sind im Konzernanhang aufzulisten. Dabei ist es unerheblich, ob Einbeziehungswahlrechte (§ 296 HGB) ausgeübt wurden. Im Konzernanhang sind für die Tochterunternehmen folgende Angaben zu machen:
- Name,
- Sitz,
- Anteil am Kapital sowie
- ggf. der Grund, weshalb das Unternehmen als Tochtergesellschaft zu klassifizieren ist.
Rz. 48
Der Name und der Sitz sind entsprechend dem Handelsregister anzugeben. Bei ausländischen Unternehmen sind die Angaben aus vergleichbaren Einrichtungen oder bei deren Nichtexistenz aus statutarischen Quellen abzuleiten. Gem. §§ 17–19 HGB ist der Name die Firma des Unternehmens, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, die Unterschrift abgibt, klagt und verklagt wird. Als Sitz ist gem. § 24 BGB im Regelfall der Ort anzunehmen, an dem die Hauptverwaltung geführt wird. Bei ausländischen Unternehmen ist zusätzlich noch die Angabe des Staates sinnvoll.
Rz. 49
Beim Anteil am Kapital der Tochtergesellschaft ist auf die Angabe abzustellen, die in Prozentpunkten den Anteil der insgesamt von den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beschreibt. Auf das Mutterunternehmen und auf einbezogene Tochterunternehmen verteilte Anteile sind d...