Rz. 74
Die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns ist zusammen mit den daraus resultierenden wesentlichen Chancen und Risiken bzgl. der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aus Sicht der Konzernleitung in einem Prognosebericht zusammenzufassen. Der Prognosebericht hat alle wesentlichen Entwicklungen und Tendenzen des Konzerns in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Die Prognosen sind unter Berücksichtigung der Einschätzung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns durch das Management aus der bisherigen Konzernentwicklung abzuleiten. Sofern Entwicklungen und Tendenzen bei einzelnen Unternehmen des Konzerns für den Konzern relevant sind, sind diese in den Prognosebericht zu integrieren. Die aus der voraussichtlichen Entwicklung resultierenden wesentlichen Chancen und Risiken sind darzustellen. Dabei haben Chancen und Risiken einen gleichwertigen Stellenwert (DRS 20.166). Es ist somit dezidiert auf beide Komponenten einzugehen; eine Saldierung mit Angaben zu den daraus resultierenden Effekten ist nicht zulässig. Chancen und Risiken sind zu erläutern und durch Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit und den Auswirkungen im Falle des Eintritts zu beurteilen. Insbesondere ist auf künftige Faktoren zu Beschaffung, Produktion, Absatz und Personal einzugehen, die für die Lage des Konzerns von besonderer Bedeutung sind. Dies sollte im Kontext der erwarteten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und künftigen Branchenentwicklung erfolgen. Hinsichtlich der Finanzlage und deren Entwicklung sollten im Prognosebericht Aussagen über das Investitionsvolumen, über wesentliche Mittelabflüsse und über Finanzierungen gemacht werden. Bezüglich der Ertragslage werden Aussagen zu Umsatzentwicklungen, Aufwendungen und Finanzergebnissen erwartet. Ausführungen zur steuerlichen Belastung und zur Steuerquote sollten diese Aussagen abrunden. Daneben sind auch Aussagen zur Dividendenpolitik des Mutterunternehmens möglich. Die im Wirtschaftsbericht einbezogenen wesentlichen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind zeitlich fortgeschrieben auch im Prognosebericht aufzunehmen. Die detaillierten Aussagen zur Prognose sind zu einer Gesamtaussage zu verdichten. Die Gesamtaussage soll die Einschätzung der Konzernleitung widerspiegeln. Aktuelle Untersuchungen der Praxis im Mittelstand zeigen gerade bei dieser Anforderung des DRS 20 noch deutlichen Verbesserungsbedarf.
Rz. 75
Den im Prognosebericht getätigten Aussagen zur künftigen Entwicklung des Konzerns haften naturgemäß Unsicherheiten bzgl. des späteren Eintritts an. Dieser Sachverhalt muss im Konzernlagebericht deutlich werden. Hierzu sind die Art und Weise der zur Herleitung der Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns verwendeten Schätzungen bzw. Prognosen und deren Zeithorizonte im Konzernlagebericht mitzuteilen. Insbesondere sind die Annahmen, auf denen die Prognosen der künftigen Geschäftsentwicklung beruhen, darzustellen. Die Annahmen müssen realistisch sein und dürfen nicht durch bloße Wunschvorstellungen verfälscht werden. Der Grundsatz der Vorsicht i. S. e. eher pessimistischen oder imparitätischen Schätzweise ist der Darstellung dagegen nicht zugrunde zu legen. Sie müssen mit dem Konzernabschluss im Einklang stehen. Ferner sollten die Annahmen kongruent zu den Markt- und Branchenentwicklungen sein. Zu den Annahmen gehören sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Größen. Vorstellbar sind externe Annahmen bzgl. prognostizierten Marktvolumens und -wachstums, Preisgestaltungen im Markt, Technologietrends, Finanzmarktentwicklungen sowie des wirtschaftlichen Umfelds. Bei international ausgerichteten Konzernen sind auch die zugrunde liegenden Annahmen über bestimmte Währungsrelationen, soweit sie die Entwicklung auf den Absatz- und Beschaffungsmärkten entscheidend beeinflussen, und andere Währungszusammenhänge in geeigneter Form anzugeben und zu erläutern. Interne Annahmen können auf Produktportfolios, Kosten- und Mengengerüsten, interne Strukturen, Entwicklungsaktivitäten sowie laufenden oder beendeten Investitionsprojekten basieren. Stützen sich die eigenen Prognosen auf Prognosen Dritter, ist dies nach DRS 20.123 anzugeben.
Rz. 75a
Der Prognosezeitraum hat nach DRS 20.127 mindestens ein Jahr zu umfassen, was angesichts der Offenlegungsfrist von einem Jahr wenig sinnvoll erscheint. Dabei ist von dem Konzern in der zum Stichtag existierenden Zusammensetzung auszugehen. Die Prognosen müssen Aussagen zur erwarteten Veränderung der prognostizierten Leistungsindikatoren gegenüber dem entsprechenden Istwert des Berichtsjahres enthalten und dabei die Richtung und Intensität der Veränderung verdeutlichen. Abweichende Bezugspunkte der Prognosen sind anzugeben. Dabei muss bei den abgegebenen Prognosen neben der Richtung (als positiver oder negativer Trend) auch die Intensität (Stärke des Trends) der erwarteten Veränderung gegenüber dem Istwert des Berichtsjahres dargestellt werden. Während Punkt-, Intervall und qualifiziert-...