Den weitläufig bekannten Begriff der Korruption (vom Lateinischen corruptio, "Verdorbenheit") verwendet das deutsche Strafgesetzbuch nicht. Umgangssprachlich sind mit diesem Begriff insbesondere die Bestechungsdelikte gemeint, die neben der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr als Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 ff. StGB) auch die Bestechlichkeit und die Bestechung im Gesundheitswesen sowie die Vorteilsannahme durch, die Bestechlichkeit von, die Vorteilsgewährung an und die Bestechung von (europäischen) Amtsträgern erfassen. In der Praxis weniger bedeutsam sind die Wählerbestechung gem. § 108b StGB und die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gem. § 108e StGB.
Korruption im geschäftlichen Verkehr bedeutet zusammengefasst die Gewährung von Vorteilen als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Geschäftsleben oder für eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen des Vorteilsempfängers beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) bzw. die Annahme oder Forderung derartiger Vorteile (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr). Allgemein umfasst dies das Anbieten, Gewähren und Versprechen (Bestechung) oder das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen (Bestechlichkeit) von Geschenken und sonstigen Vorteilen, um im Gegenzug Vorteile, wie z. B. Vergünstigungen oder Aufträge zu erhalten bzw. zu gewähren.
In Bezug auf Korruption gegenüber (Europäischen) Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Personen sowie (Schieds-)Richtern sind die Regelungen strenger: Für diesen Personenkreis stellen die deutschen Korruptionsstrafbestände schon das Versprechen, Fordern sowie die Gewährung oder Annahme von unerlaubten Vorteilen für die Dienstausübung unter Strafe, selbst wenn der Amtsträger hierdurch nicht zu einer Dienstpflichtverletzung veranlasst werden soll (Vorteilsgewährung an und Vorteilsannahme durch Amtsträger). Soll der Vorteil zu der Vornahme einer (künftigen) Diensthandlung und dadurch einer (künftigen) Dienstpflichtverletzung führen, können Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Amt vorliegen, die härter bestraft werden können. Dabei ist es hinsichtlich künftiger Diensthandlungen und Dienstpflichtverletzungen für die Strafbarkeit ausreichend, dass sich der Amtsträger oder die gleichgestellte Person dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
Neben strafrechtlichen Sanktionen, wie Geld- oder auch Freiheitsstrafen sowie arbeits- und zivilrechtlichen Folgen gegenüber den verantwortlichen Mitarbeitenden, drohen dem betroffenen Unternehmen auch Unternehmenssanktionen sowie der Ausschluss von Aufträgen, Kunden- und Imageverlust oder Schadenersatzforderungen.
Dieses Dokument beschreibt zunächst das mögliche Fehlverhalten, die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Strafen und andere Konsequenzen. Danach werden Warnsignale und Verhaltensregeln zur Erkennung und Vorbeugung von Korruptionsfällen beschrieben, die von allen Mitarbeitenden beachtet und befolgt werden sollten.