1 Abkommensstaat
Für den Kosovo gilt das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Personen vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Das deutsch-jugoslawische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
1.2 Gebietlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet Kosovos.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
2 Grenzüberschreitende Beschäftigung
Personen, die vom deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person auch in diesem Staat wohnt. Ebenso spielt der Sitz des Unternehmens keine Rolle.
2.1 Entsendung
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und in den Kosovo entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.
Ein Arbeitnehmer wird in den Kosovo entsandt
Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer in den Kosovo, um den Aufbau einer Maschine zu überwachen. Für den Arbeitnehmer gelten während der Dauer der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften fort.
Keine Begrenzung in Form einer Zeitgrenze
Für die Entsendung gibt es keine Begrenzung in Form einer Zeitgrenze. Es ist lediglich festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss.
3 Ausnahmevereinbarung
Die Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die kosovarischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.
3.1 Antragsverfahren in Deutschland
Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde im Kosovo. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.
4 Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Personen, die im Kosovo arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" JU 1. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Bei Arbeitnehmern wird die Bescheinigung in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, bei der die Person versichert ist.
5 Freiwillige Versicherung in Deutschland
Personen aus dem Kosovo, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden. Voraussetzung ist, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und die Person bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden aus der Versicherung ist im deutsch-jugoslawischen Abkommen in Bezug auf den Kosovo geregelt. Zusätzlich muss die Person bereits zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen Tag in Deutschland gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Für die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung werden die im Kosovo zurückgelegten Zeiten mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet und können mit dem entsprechenden Vordruck (abhängig vom Abkommen) nachgewiesen werden.
Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung
Nimmt eine Person erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht.
Auslandsrückkehrer
War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung im Kosovo beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn die Person die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.
6 Krankheit im Ausland
Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend im Kosovo eingesetzt werden, können keine Sachleistungen im Rahmen der Sachleistungsaushilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund der fehlenden Infrastruktur ist die gegenseitige Leistungsaushilfe mit dem Kosovo ausgesetzt.
7 Pflegeversicherung
Das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit umfasst keine Pflegeversicherung. Liegt keine Entsendung im Sinne des deutsch-jugoslawischen Abkommens vor, sollte eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Ist die entsandte Person während der Entsendung privat krankenversichert, kann auch eine Anwartschaft in der privaten Pflegeversicherung abgeschlossen werden.
8 Unfallversicherung
Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in den Kosovo entsandter Arbeitnehmer einen A...