Bei Verwendung der Kostenaufschlagsmethode wird die Kostenrechnung zu einer steuerlich relevanten Unterlage, die nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO der Finanzverwaltung im Rahmen des Datenzugriffs zugänglich zu machen ist. Da die Kostenrechnungssysteme in den jeweiligen Unternehmen sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, sollten schon im Vorfeld einer Betriebsprüfung Überlegungen angestellt werden, wie dieses System dem Prüfer vermittelt werden kann. Außerdem wird im Ausland teilweise verlangt, dass der Nachweis erbracht werden kann, dass die einer Gesellschaft in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich entstanden sind.

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