1.4.1 Wohnmobile
Die Einstufung eines Fahrzeugs als Wohnmobil richtet sich nach § 2 Abs. 2 KraftStG ausschließlich nach der Beurteilung durch die Zulassungsbehörden. Diese Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart wird von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV in der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§§ 11, 12 FZV) dokumentiert und dem HZA nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KraftStDV – regelmäßig elektronisch übermittelt. Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO . Nach dem vom KBA herausgegebenen Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern werden Wohnmobile als Fahrzeuge
- der Klassen M1 und M1G (Gelände) ausgewiesen; dies sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- der Klassen M2, M2G (Gelände), M3 und M3G (Gelände) ausgewiesen; dies sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
definiert.
In der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II werden Wohnmobile entsprechend dokumentiert und im automatisierten Verfahren zur Datenübermittlung von den Zulassungsbehörden zu den HZÄ entsprechend verschlüsselt. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren sind § 5 KraftStDV i. V. m . § 36 Abs. 1 FZV. Die Übernahme der von den Zulassungsbehörden vorgenommenen Fahrzeugeinstufungen würde grundsätzlich dazu führen, dass Wohnmobile der Klasse M1 aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht auch entsprechend als Personenkraftwagen nach den Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG zu besteuern wären. Um dieses aus Sicht des Gesetzgebers nicht gewünschte Ergebnis zu vermeiden, ist die Formulierung der Vorschrift des § 8 Nr. 1 KraftStG angepasst worden. Nach der geänderten Formulierung bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr nur noch für "Fahrzeuge der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)" nach Hubraum bzw. Kohlendioxidausstoß. Im Zusammenhang mit der unveränderten Formulierung des § 8 Nr. 1b KraftStG, wonach sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen bemisst, bleibt sichergestellt, dass für die Halter solcher Fahrzeuge die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz eingeführte günstigere Besteuerung erhalten bleibt.
Wohnmobile der Fahrzeugklasse M1
Für die Fahrzeugart "Wohnmobil" ist auch die Einstufung durch die Zulassungsbehörden verbindlich. Der im Jahre 2007 eingeführte, vorteilhafte Kraftfahrzeugsteuertarif für Wohnmobile begünstigt nunmehr auch Wohnmobile der Fahrzeugklasse M1.
1.4.2 Kranken- und Leichenwagen
Für die Einstufung in die Fahrzeug- bzw. Aufbauarten Kranken- oder Leichenwagen sind nach § 2 Abs. 2 KraftStG die Beurteilungen der Zulassungsbehörden maßgebend; zur Wirkung und Dokumentation. Ausweislich des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern handelt es sich bei Kranken- und Leichenwagen um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Sie sind im Teil A 1A – EG-Fahrzeugklassen Nr. 2.1 dieses Verzeichnisses als Fahrzeug M1SC (Krankenwagen) und M1SD (Leichenwagen) ausgewiesen. Folge dieser Einstufung als M1 Fahrzeug wäre auch, dass eine Besteuerung nach den Tarifen für Personenkraftwagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG in Betracht kommen würde. Um dieses aus Sicht des Gesetzgebers nicht gewünschte Ergebnis zu vermeiden, ist die Formulierung der Vorschrift des § 8 Nr. 1 KraftStG angepasst worden. Nach der ursprünglichen Formulierung kamen die hubraumorientierten Tarife (bei erstmaliger Zulassung bis 30.6.2009) und die kohlendioxidorientierten Tarife (bei erstmaliger Zulassung ab 1.7.2009) für alle Fahrzeuge der Fahrzeugart "Personenkraftwagen" zur Anwendung.
Nach der durch Art 2 Nr. 3 Buchst. a des Verkehrsteueränderungsgesetzes geänderten Formulierung bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr nur noch für "Fahrzeuge der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)" nach Hubraum bzw. Kohlendioxidausstoß. Im Zusammenhang mit der um die Worte "Kranken- und Leichenwagen" ergänzten Formulierung des § 8 Nr. 2 KraftStG ist sichergestellt, dass bei diesen Fahrzeugen die Kraftfahrzeugsteuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bzw. bei solchen Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemi...