2.4.1 Wohnmobile
Nach dem Wegfall der ergänzenden Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2b KraftStG richtet sich die Einstufung eines Fahrzeugs als Wohnmobil ausschließlich nach der Beurteilung durch die Zulassungsbehörden. Nach dem vom KBA herausgegeben Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern werden Wohnmobile als Fahrzeuge
- der Klassen M1 und M1G (Gelände) ausgewiesen; dies sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- der Klassen M2, M2G (Gelände), M3 und M3G (Gelände) ausgewiesen; dies sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
definiert.
In der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, §§ 11, 12 FZV werden Wohnmobile entsprechend verschlüsselt. Die Übernahme der von den Zulassungsbehörden vorgenommenen Fahrzeugeinstufungen würde grundsätzlich dazu führen, dass Wohnmobile der Klasse M1 aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht auch entsprechend als Personenkraftwagen nach den Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG zu besteuern wären. Um dieses aus Sicht des Gesetzgebers nicht gewünschte Ergebnis zu vermeiden, ist die Formulierung der Vorschrift des § 8 Nr. 1 KraftStG angepasst worden. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG überlagert bzw. verfeinert diese kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriffsbestimmung insoweit im Ergebnis die verkehrsrechtliche Einordnung.
Durch diese Formulierung bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nur noch für "Fahrzeuge der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)" nach Hubraum bzw. Kohlendioxidausstoß. Im Zusammenhang mit der unveränderten Formulierung des § 8 Nr. 1b KraftStG, wonach sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen bemisst, bleibt sichergestellt, dass für die Halter solcher Fahrzeuge die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingeführte günstigere Besteuerung erhalten bleibt. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 8 Nr. 1a KraftStG im Ergebnis eine für das Halten von Wohnmobilen eigene, gegenüber der Bemessungsgrundlage nach § 8 Nr. 1 KraftStG regelmäßig günstigere Bemessungsgrundlage – verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen – geschaffen. Dies ist dem Umstand der besonderen Nutzung dieser Fahrzeuge geschuldet.
Wohnmobile der Fahrzeugklasse M1
Für die Fahrzeugart "Wohnmobil" ist auch die Einstufung durch die Zulassungsbehörden verbindlich. Der im Jahre 2007 eingeführte vorteilhafte Kraftfahrzeugsteuertarif für Wohnmobile begünstigt nunmehr auch Wohnmobile der Fahrzeugklasse M1.
2.4.2 Kranken- und Leichenwagen
Nach dem Wegfall der ergänzenden Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2c KraftStG sind auch für die Einstufung in die Fahrzeug- bzw. Aufbauarten Kranken- oder Leichenwagen nach § 2 Abs. 2 KraftStG die Beurteilungen der Zulassungsbehörden maßgebend; zur Wirkung und Dokumentation. Ausweislich des Verzeichnisse zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern handelt es sich bei Kranken- und Leichenwagen um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Sie sind im Teil A 1A – EG-Fahrzeugklassen Nr. 2.1 dieses Verzeichnisses als Fahrzeug M1SC (Krankenwagen) und M1SD (Leichenwagen) ausgewiesen. Folge dieser Einstufung als M1 Fahrzeug wäre auch, dass eine Besteuerung nach den Tarifen für Personenkraftwagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG in Betracht kommen würde. Um dieses aus Sicht des Gesetzgebers nicht gewünschte Ergebnis zu vermeiden, war die Formulierung der Vorschrift des § 8 Nr. 1 KraftStG angepasst worden. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG überlagert bzw. verfeinert diese kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriffsbestimmung insoweit im Ergebnis die verkehrsrechtliche Einordnung. Nach der ursprünglichen Formulierung kamen die hubraumorientierten Tarife (bei erstmaliger Zulassung bis 30.6.2009) und die kohlendioxidorientierten Tarife (bei erstmaliger Zulassung ab 1.7.2009) für alle Fahrzeuge der Fahrzeugart "Personenkraftwagen" zur Anwendung. Die durch Art 2 Nr. 3 Buchst. a des Verkehrsteueränderungsgesetzes geänderte Formulierung stellt im Ergebnis sicher, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer nur für "Fahrzeuge der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)" nach Hubraum bzw. Kohlendioxidausstoß bemisst. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG überlagert bzw. verfeinert diese kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriffsbestimmung insoweit im Ergebnis die verkehrsrechtliche Einordnung.
Im Zusammenhang mit der um die Worte "Kranken- und Leichenwagen" ergänzten Formulierung des § 8 Nr. 2 KraftStG ist sichergestellt, dass bei diesen Fahrzeugen die Kraftfahrzeugsteuer nach dem verkehrsrechtli...