1Der Steuerschuldner hat

 

1.

am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,

 

2.

im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,

eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2In den Fällen der Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.

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