1.1.1 Kraftfahrzeugsteuergesetz
Im § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Oldtimer-Kennzeichens. Eine eigene Definition der Begriffe Oldtimer oder Oldtimer-Kennzeichen findet sich demgegenüber nicht im Kraftfahrzeugsteuergesetz, sodass die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KraftStG zum Tragen kommt. Nach dieser Vorschrift richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, soweit das Kraftfahrzeugsteuergesetz nichts anderes bestimmt, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die sich hieraus ergebende und für das zuständige HZA als Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungstelle bindende Einstufung dokumentiert die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 13 FZV). Grundlage für die Einstufung von Fahrzeugen ist hierbei wiederum das vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebene Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.
1.1.2 FZV und StVZO
Für die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen sind die Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – FZV – von besonderer Bedeutung. In § 2 Nr. 22 FZV definiert der Gesetzgeber Oldtimer als Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Hierbei ist ein erstmaliges in Verkehr bringen von dem Begriff einer erstmaligen Zulassung abzugrenzen. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.
Das verkehrsrechtliche Zulassungsverfahren ist in § 6 FZV – Antrag auf Zulassung – geregelt. Ein erstmaliges in Verkehr kommen kann auch außerhalb des Geltungsbereiches des KraftStG und der FZV – im Ausland – stattgefunden haben. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nr. 22 FZV geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen. Das HZA ist an diese Einstufung gebunden. Dies gilt entsprechend auch in Fällen, in denen das betreffende Fahrzeug ausweislich der von den Zulassungsbehörden übermittelten Daten vor weniger als 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist.
Oldtimer vor mindestens 30 Jahren in Verkehr gekommen
Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind. Nicht zwingend erforderlich ist eine erstmalige Zulassung vor mindestens 30 Jahren.
Zur weiteren Voraussetzung für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer gehört nach § 2 Nr. 22 FZV, dass ein solches weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Ob ein Fahrzeug weitestgehend dem Originalzustand entspricht, können Zulassungsbehörden sowie Finanz- und Zollverwaltung eher nicht und den Erhaltungszustand allenfalls laienhaft beurteilen. Voraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens ist daher nach § 10 Abs. 1 FZV die Vorlage eines Gutachtens nach § 23 StVZO.
Nach § 23 StVZO ist Voraussetzung, dass ein Oldtimer-Fahrzeug durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur insbesondere bezüglich der Kriterien des § 2 Nr. 22 FZV begutachtet wurde. Das Gutachten ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO durchzuführen und nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen; siehe Richtlinie v. 6.4.2011.
Ein solches Gutachten kann von amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfstellen von TÜV, DEKRA, GTÜ und KÜS erstellt werden. Es umfasst insbesondere die Begutachtung folgender Bereiche des Fahrzeugs:
- Karosserie und Lackierung
- Originalität/Änderungen
- Zierteile
- Antriebsstrang
- Innenausstattung
- Fahrprobe
- Bodengruppe
- Fahrwerk
- Elektrik
- Funktionsprüfung
Anhand der zum Fahrzeug gehörenden Unterlagen wird darüber hinaus detailliert untersucht, ob:
- Fahrgestell-, Motor- und Getriebenummern zueinander und zum Fahrzeug passen und ob
- vorgelegte Zulassungspapiere, Servicehefte und weitere Unterlagen mit technischer Ausstattung sowie dem optischen und technischen Zustand des Fahrzeugs zusammenpassen.
1.1.3 Kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut
Für ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gebracht worden ist und für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt, kommt die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens nach § 10 Abs. 1 FZV in Betracht, wenn es der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kul...