2.1 Systematik des KraftStG
2.1.1 Halten eines Fahrzeugs
Steuergegenstand des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist nach
Mangels eigener Definition des Begriffs des Haltens im Kraftfahrzeugsteuergesetz greift die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KraftStG. Hiernach richten sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts in diesen Fällen nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Verkehrsrechtlich wird ein Fahrzeug von derjenigen Person "gehalten", auf die dieses i. S. d. §§ 3 und 6 FZV zugelassen ist. Der Name des Halters, der eine natürliche oder juristische Person oder auch eine Personenmehrheit sein kann, ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II nach §§ 13 und 14 FZV ausgewiesen. Demgegenüber ist der Begriff der widerrechtlichen Benutzung in § 2 Abs. 5 S. 1 KraftStG als Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung definiert.
2.1.2 Zuteilung eines Kennzeichens
In Fällen, in denen ein Oldtimer-Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 FZV oder rotes Oldtimer-Kennzeichen nach § 43 Abs. 1 FZV beantragt und zugeteilt worden ist, tritt der Begriff des Haltens als Besteuerungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 KraftStG hinter die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz bietet mit dieser Norm für die Besteuerung von Oldtimern eine besondere, regelmäßig den Steuerpflichtigen begünstigende, Regelung an. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt neben dem Halten von inländischen und ausländischen Fahrzeugen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KraftStG, der widerrechtlichen Benutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, auch die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens – ebenso wie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Zu diesen, der Besteuerung unterliegen roten Kennzeichen gehört auch das "rote Oldtimer-Kennzeichen" – 07-Kennzeichen – nach § 43 Abs. 1 FZV. Der Besitzer (Halter) eines historischen Fahrzeugs kann dieses Auto nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften als "Oldtimer" nach § 2 Nr. 22 FZV zulassen und die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens i. S. d. § 10 Abs. 1 FZV beantragen. Mit Zuteilung dieses Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden und der Übermittlung der entsprechenden Daten an die Zollverwaltung treten dann automatisch die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG ein.
Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens
Die verkehrsrechtliche Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens löst kraftfahrzeugsteuerrechtlich eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG aus.
2.2 Kraftfahrzeugtarife für Oldtimer
Die Besteuerung von Oldtimern stellt eine Besonderheit in der Systematik des Kraftfahrzeugsteuergesetzes dar. Um von der Besteuerung des Haltens abzugrenzen, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens der Kraftfahrzeugsteuer. Besteuert wird, anders als in den Fällen des § 1 Abs. 1 KraftStG nicht das persönliche Recht eines bestimmten Halters, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, sondern das von der Zulassungsbehörde für ein bestimmtes historisches Fahrzeug amtlich zugeteilte Oldtimer-Kennzeichen.
In Fällen, in denen ein rotes Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wurde, gilt dies entsprechend.
Bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens oder roten Kennzeichens i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wird die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer nach den Vorschriften des § 9 Abs. 4 KraftStG pauschal ermittelt. Die Höhe der Steuer beträgt in Fällen, in denen das Oldtimer-Kennzeichen für ein Kraftrad zugeteilt wird, 46,02 EUR und 191,73 EUR bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens für ein anderes Fahrzeug, das kein Kraftrad ist. Hintergrund für die nicht glatten Zahlen ist die Umrechnung dieser noch zu DM-Zeiten eingeführten Beträge. In der Praxis wird die Steuer nach § 11 Abs. 5 KraftStG auf volle Euro abgerundet. Zu zahlen sind jährlich für Oldtimer-Krafträder 46 EUR und für einen Oldtimer-Pkw oder einen anderen Oldtimer 191 EUR Kraftfahrzeugsteuer.
Vor dem Hintergrund, dass hier nicht das Halten eines Fahrzeugs zu besteuern ist, wird die Kraftfahrzeugsteuer unabhängig von den Bemessungsgrundlagen des § 8 KraftStG festgesetzt. Insbesondere die dort normierten Besteuerungsgrundlagen Hubraum, Schadstoff- oder Kohlendioxidausstoß oder zulässigem Gesamtgewicht spielen für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer keine Rolle. Folglich sind Kraftfahrzeuge, die verkehrsrechtlich von den Zulassungsbehörden als Oldtimer eingestuft werden, von der kohlendioxidorientierten Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG ausgenommen. Am Rande sei ...