Bei der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens ist diese Zuteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG der Besteuerungsgegenstand. Die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer beträgt nach den besonderen pauschalierten Steuersätzen des § 9 Abs. 4 KraftStG gerundet 46 EUR (Krafträder) und 191 EUR (andere Fahrzeuge) (§ 11 Abs. 5 KraftStG).
Der Antrag auf Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens stellt bei rein kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Betrachtung nicht in allen Fällen die günstigste Möglichkeit dar. Die Darstellung der nachfolgenden Fälle macht deutlich, dass bei einer regulären Zulassung und Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mit den Steuersätzen des § 9 Abs. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerlast geringer sein kann als die Pauschalsteuer nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG:
2.4.1 Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht
Handelt es sich bei dem Oldtimer um einen Pkw, der nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben wird, z. B. um ein Fahrzeug mit Wankelmotor (= Dreh- oder Kreiskolbenmotor), wie die Mazda Modelle RX 3 (Bj. 1972-1978) und RX 7 (1978-2002) oder die NSU Modelle Spider Wankel (Bj. 1964-1967) und RO 80 (Bj. 1967-1977), finden – bei regulärer Zulassung – die gewichtsbezogenen Steuersätze Anwendung. Dies gilt entsprechend für Oldtimer die "original" elektrisch betrieben werden, vgl. 2.3.2 am Ende.
Pkw, die vor dem 1.7.2009 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wovon bei Oldtimern auszugehen ist, unterliegen der sog. hubraumorientierten Besteuerung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG, wenn sie durch Hubkolbenmotor angetrieben werden. Werden solche Pkw nicht durch Hubkolbenmotor, sondern z. B. durch Wankelmotor angetrieben, unterliegen sie gem. § 8 Nr. 2 KraftStG bei regulärer Zulassung der Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Die Steuersätze sind in § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG normiert. Die Anwendung dieser Sätze führt bei Pkw regelmäßig zu einer günstigeren Steuer als die pauschal zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer von 191 EUR für ein zugeteiltes Oldtimer-Kennzeichen. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Mazda RX 7 – Wankelmotor, Gewichtsbesteuerung
Zulässiges Gesamtgewicht: 1420 kg, Jahressteuer nach § 9 Nr. 3 KraftStG 90 EUR
Berechnung:
1420 kg/200 kg = 7,1; es zählen angefangene 200kg => 8 × 11,25 EUR= 90 EUR
Abrundung nach § 11 Abs. 5 KraftStG erübrigt sich; es bleibt bei 90 EUR jährlich zu entrichtender Kraftfahrzeugsteuer bei regulärer Zulassung.
Bei Oldtimern, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, findet nach § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG i. V. m. § 8 Nr. 2 KraftStG eine Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht unter Berücksichtigung der Steuersätze des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG statt. Die so ermittelte Steuer ermäßigt sich nach § 9 Abs. 2 KraftStG um 50 %. Begünstigt sind Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden; sog. Elektrofahrzeuge. Auch vor dem Hintergrund, dass Elektrofahrzeuge seit dem Ende des 19. Jahrhunderts produziert und zugelassen worden sind, ist die Zahl historischer Elektrofahrzeuge eher gering. Inwiefern heutige Elektrofahrzeuge, ob ihres Akkus als wesentliches werthaltiges, gleichwohl abnutzendes und in den meisten Fällen kaum ersetzbares Element eines solchen Autos, ein Alter erreichen, das eine Einstufung als Oldtimer denkbar erscheinen lässt, kann m. E. aus heutiger Sicht nur schwer beurteilt werden.
2.4.2 Besteuerung nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission
Handelt es sich bei dem Oldtimer um ein Kraftfahrzeug mit sehr geringem Hubraum, z. B. der Isetta von BMW (Bj. 1955-1962) mit bis zu 300cm³ Hubraum oder auch dem als "Ente" bekannt gewordenen Citroën 2 CV (Bj. 1949-1990) in der Ausführung 2CV4 mit einem Hubraum von 435 cm³, stellt sich die Berechnung wie folgt dar. Die kraftfahrzeugsteuerliche Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG – Erstzulassung vor dem 1.7.2009. Vor dem Hintergrund, dass dieser Wagen sicherlich keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa) bis dd) KraftStG genannten Voraussetzungen für eine entsprechende Einstufung in eine Schadstoffklasse erfüllt, findet der höchste Steuersatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. ee) Anwendung: 25,36 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum. Es ergibt sich folgende Berechnung:
BMW Isetta – Oldtimer mit sehr kleinem Motor
300 cm³/100 cm³ = 3, es zählen angefangene 100 cm³ -> 3 × 25,36 Euro = 108 EUR,
Abrundung nach § 11 Abs. 5 KraftStG erübrigt sich, es bleibt bei 108 EUR jährlich zu entrichtender Kraftfahrzeugsteuer bei regulärer Zulassung.