Im Rahmen der Reform der Kraftfahrzeugsteuer hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Siebten Gesetzes zur Änderung des KraftStG die Förderung des Haltens von Elektrofahrzeugen weiter ausgebaut. Die bisherige Vergünstigung war auf solche Elektrofahrzeuge beschränkt, die bis 31.12.2020 erstmalig zugelassen wurden. Mit der Neuregelung kommt die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Elektrofahrzeugen in Betracht, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen werden.
Begünstigt sind Elektrofahrzeuge i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG. Die Begünstigung ist auf Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), beschränkt. Der Ausweis der Antriebsart steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bei der von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Die dort von der Zulassungsbehörde dokumentierten Feststellungen sind als zulassungsrechtliche Einstufung, wie z. B eines Fahrzeugs als Elektrofahrzeug, in eine bestimmte Fahrzeugart für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung bindend.
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG setzt nicht voraus, dass für ein solches Fahrzeug ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 Abs. 1 FZV i. V. m. § 2 EmoG zugeteilt worden ist. Gleichwohl ist die parallele Beantragung eines solchen Kennzeichens sinnvoll, da hiermit je nach Kommune einen Vielzahl von anderen Begünstigungen, wie reservierte Parkplätze, eine Nutzung von Spuren für den öffentlichen Personennahverkehr, vergünstigte Parkgebühren oder Ausnahmen von Durchfahrtsbeschränkungen verbunden sind.
Elektrofahrzeuge
Die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG kommt nicht für Fahrzeuge in Betracht, die neben dem Elektromotor noch über einen Verbrennungsmotor verfügen (Hybridfahrzeuge). Hier ist es nicht von Bedeutung, ob dieser Verbrennungsmotor das Fahrzeug unmittelbar antreibt oder Strom für den Elektromotor erzeugt. Eine Begünstigung von Hybridautos liegt in der ausschließlichen Besteuerung des verhältnismäßig kleinen Verbrennungsmotors. Nicht von Bedeutung ist auch, ob der Verbrennungsmotor hier unmittelbar dem Antrieb dient oder nur zur Aufladung der Batterien eingesetzt wird (Range Extender). Die Einschränkung auf "reine Elektrofahrzeuge" ist auch im Rahmen der Reform des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beibehalten worden. Die kraftfahrzeugsteuerliche Förderung knüpft damit an deutlich schärfe Kriterien an, als das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge. Nach § 2 Nr. 1 des EMOG ist ein elektrisch betriebenes Fahrzeug sowohl ein reines Batterieelektrofahrzeug, als auch ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug – Plug-In-Hybrid – oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Hier knüpft die Vorschrift des § 11 FZV für die Zuteilung eines Kennzeichens für elektrisch betriebene Fahrzeuge an die Vorschrift des § 2 EMOG an. Im Ergebnis geht damit auch der Kreis der für die Zuteilung eines "E-Kennzeichens" in Betracht kommenden Fahrzeuge sehr deutlich über den Kreis der Elektrofahrzeuge hinaus, für die eine Begünstigung nach § 3d KraftStG und die Anwendung der Kraftfahrzeugsteuersätze nach § 9 Abs. 2 KraftStG in Betracht kommt.
Die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG beginnt mit dem Tag der erstmaligen Zulassung des Elektrofahrzeugs. Das Halten des Fahrzeugs ist bei einer erstmaligen Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis zum 31.12.2025 für die Dauer von zehn Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Begünstigung endet jedoch spätestens am 31.12.2030, so dass nur Halter von bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassenen Elektrofahrzeugen in den Genuss der vollen zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kommen. Die Neuregelung der Vergünstigung für Elektrofahrzeuge hat damit neben der Ausdehnung des Kreises der begünstigten Fahrzeuge auf Erstzulassungen bis zum 31.12.2025 für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Fahrzeuge einen abschmelzenden Charakter. Bereits mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr war auch die Dauer der Steuerbefreiung für das Halten solcher Elektrofahrzeuge auf zehn Jahre ausgedehnt worden, die in der Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2020, nunmehr bis zum 31.12.2025 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden sind oder werden. Die Neufassung des § 3d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KraftStG begünstigt im Ergebnis alle in der Zeit vom 18.5.2011 bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassenen Elektrofahrzeuge in gleicher Weise, ab dem 1.1.2021 vermindert sich der Vergünstigungszeitraum.
Die Elektrofahrzeuge, bei denen die befri...