Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, BStBl I 1979, 463
Bei der Anwendung der neuen Bestimmungen des KraftStG 1979 (BGBl 1979 I S. 132, BStBl 1979 I S. 96) und der übrigen Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl I S. 2063, BStBl 1979 I S. 65) ist wie folgt zu verfahren:
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und 4
Einheimische und gebietsfremde Fahrzeuge
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird zwischen dem Halten von einheimischen und dem Halten von gebietsfremden Fahrzeugen unterschieden.
Der Begriff "einheimische Fahrzeuge" umfaßt Fahrzeuge, die unter die im Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fallen, d. h. Fahrzeuge, die im Bundesgebiet oder in Berlin (West) zugelassen sind oder zugelassen werden müßten.
Als gebietsfremde Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge anzusehen, die in einem anderen Staat zugelassen sind, d. h. Fahrzeuge, die im Ausland oder in der DDR und Berlin (Ost) zugelassen sind. Hier wird auf die tatsächliche Zulassung abgestellt, weil beim Grenzübertritt nicht immer ohne weiteres festgestellt werden kann, ob ein Fahrzeug unter das Zulassungsrecht des anderen Staates fällt.
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5
Widerrechtliche Benutzung
Durch § 2 Abs. 5 wird der Begriff "widerrechtliche Benutzung" gesetzlich definiert, und zwar als Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen im Geltungsbereich des Gesetzes ohne die vorgeschriebene Zulassung. Die Benutzung eines nicht zugelassenen einheimischen Fahrzeugs außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ist daher keine widerrechtliche Benutzung. Dies gilt auch, wenn ein zugelassenes Fahrzeug unbefugt (z. B. von einem Dieb) benutzt wird.
Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn ein Fahrzeug, das ohne die erforderliche Zulassung benutzt wird, im Falle der Zulassung von der Steuer befreit sein würde. Erforderlich ist allerdings, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung im übrigen erfüllt sind (z. B. Verwendung zu den steuerbegünstigten Zwecken; ggf. Antragstellung).
Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt ferner, wenn bereits eine zutreffende Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen wurde (z. B. bei Benutzung eines versteuerten Fahrzeugs, das wegen einer nicht genehmigten technischen Veränderung verkehrsrechtlich nicht mehr als zugelassen gilt).
Die widerrechtliche Benutzung ist von der zweckfremden Benutzung (§ 5 Abs. 2) zu unterscheiden.
Die Besteuerung der widerrechtlichen Benutzung obliegt grundsätzlich dem Finanzamt, das zuerst mit der Sache befaßt wird. Stellt eine Zollstelle an der Grenze oder eine Grenzkontrollstelle bei der amtlichen Abfertigung oder der Überwachung fest, daß ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird (z. B. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des internationalen Zulassungsscheins), so erhebt sie die Steuer in Ausübung der Amtshilfe nach § 2 KraftStDV 1979. Außerdem verständigt sie das zuständige Finanzamt.
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 4
Rote Kennzeichen
Die Besteuerung der Zuteilung von roten Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten (vgl.
§ 28 StVZO) ist auf die von den Zulassungsbehörden ausgegebenen Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung beschränkt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 dauert die Steuerpflicht mindestens einen Monat. Die Steuersätze für die Dauer eines Jahres ergeben sich aus § 9 Abs. 4. Für kürzere Zeiträume als ein Jahr ist die Steuer nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 tageweise zu berechnen. Rote Kennzeichen zur einmaligen Verwendung für bestimmte Probe- und Überführungsfahrten unterliegen nicht mehr der Steuer, wenn sie nach dem 31. Mai 1979 ausgegeben werden.
Sofern sich die Gültigkeitsdauer eines vor dem 1. Juni 1979 ausgegebenen roten Kennzeichens zur einmaligen Verwendung über den 31. Mai 1979 hinaus erstreckt, ist die Steuer nur für die Zeit bis zum 31. Mai 1979 festzusetzen. § 13 Abs. 6 KraftStG 1972 ist zu beachten.
Zu § 2 Abs. 2
Verkehrsrechtliche Begriffe
Aufgrund dieser Vorschrift richtet sich auch der Begriff des Personenkraftwagens nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die besondere steuerliche Begriffsbestimmung des Personenkraftwagens in § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 entfällt (vgl. die Ausführungen zu § 8).
Zu § 3 Nr. 4
Steuerbefreiung für Fahrzeuge zur Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen und zur Abfallbeseitigung
Die Vorschrift ersetzt und erweitert die bisherige Steuerbefreiung für Fahrzeuge zur Straßenreinigung, zur Müll- oder zur Fäkalienabfuhr unter Anpassung an das Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) und entsprechende Gesetze sowie an die technische Entwicklung.
Unverändert sind die Voraussetzungen, daß die Fahrzeuge für die Dauer der Befreiung ausschließlich für die begünstigte Zwecke verwendet werden und äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Dagegen ist es für die Steuerbefreiung nicht mehr erforderlich, daß Fahrzeuge privater Halter nur für die begünstigten Zwecke geeignet u...