1 Freie Kassenwahl
Die Mitglieder der Krankenversicherung können selbst entscheiden, bei welcher Krankenkasse sie versichert sein möchten. Das Recht auf freie Krankenkassenwahl steht grundsätzlich allen versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Personen zu, also beispielsweise:
- Arbeitnehmern,
- Auszubildenden,
- Beziehern von Arbeitslosengeld
- Studenten,
- Praktikanten,
- Rentnern und allen
- freiwilligen Mitgliedern.
Für ganz spezielle Personenkreise erfolgt eine Zwangszuweisung an eine bestimmte Krankenkasse.
Das Krankenkassenwahlrecht wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der neuen Kasse ausgeübt. Die Krankenkassen halten dazu Mitgliedsanträge bereit, die alle erforderlichen Angaben abfragen. Die neu gewählte Krankenkasse muss prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Kassenwahl erfüllt sind.
2 Zeitpunkt/Kündigungsfrist
Arbeitnehmer können die Kasse grundsätzlich zu jeder Zeit wählen. Auch während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist ein Kassenwechsel möglich. In jedem Fall darf aber keine Bindungsfrist mehr an eine vorherige Krankenkasse laufen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder in der Regel 12 Monate gebunden.
Verlauf der Bindungsfrist
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2024 Mitglied der Krankenkasse A.
Ergebnis: Die 12-monatige Bindungsfrist endet am 31.12.2024.
Die Bindung kann aber auch länger oder kürzer bestehen. Eine Kündigung bei der Krankenkasse ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung, möglich. Voraussetzung bei einem laufenden Beschäftigungsverhältnis ist allerdings, dass zum Ablauf der Kündigungsfrist auch die Bindungsfrist abgelaufen ist.
Fortsetzung des Beispiels:
Kündigungsfrist und Ende der Mitgliedschaft bei laufender Beschäftigung
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2024 Mitglied der Krankenkasse A. Am 10.11.204 wählt er die Krankenkasse B zum nächstmöglichen Termin. Die Krankenkasse B informiert die Krankenkasse A mit der Initialmeldung am 12.11.2024 über die getroffene Wahl.
Ergebnis: Die 12-monatige Bindungsfrist endet am 31.12.2024. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A endet aufgrund der Kündigungsfrist, aber erst zum 31.1.2025.
3 Wählbare Krankenkassen
Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder können wählen:
- die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
- eine Ersatzkasse, wenn sie sich nach ihrer Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
- die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht,
- eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie für alle Personen geöffnet ist,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
- die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder Lebenspartner versichert ist.
Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Nur wenn eine Kasse rechtlich nicht gewählt werden kann, darf die Kasse die Mitgliedschaft verweigern. Das kann der Fall sein, wenn es noch Bindungsfristen zu einer vorherigen Krankenkasse gibt oder beispielsweise eine AOK gewählt wird, die für den Beschäftigungs- oder Wohnort nicht zuständig ist.
4 Landwirtschaftliche Krankenversicherung
Wer als Beschäftigter oder Selbstständiger im Rahmen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, wird automatisch der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zugeordnet. Für diesen Personenkreis besteht kein Kassenwahlrecht. Tritt eine vorrangige Pflichtversicherung zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung ein, führt dies zu einem Kassenwechsel in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Dabei spielt eine ggf. noch laufende Bindungsfrist aufgrund eines zuvor ausgeübten Wahlrechts in der allgemeinen Krankenversicherung keine Rolle. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau unterrichtet den Versicherten über Beginn und Ende einer Pflichtversicherung bei ihr. Das Ausstellen einer Kündigungsbestätigung oder einer Mitgliedsbescheinigung durch die landwirtschaftliche Sozialversicherung kommt für Pflichtversicherte nicht in Betracht.
LKK-Pflichtversicherung wird verdrängt
Übt ein in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Pflichtversicherter zeitgleich eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus oder ist er nach anderen Bestimmungen als dem KVLG 1989 versicherungspflichtig, so wird die Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Regelfall verdrängt. Der Betreffende kann ab Beschäftigungsbeginn eine Krankenkasse wählen.
Im Umkehrschluss kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau grundsätzlich nicht im Rahmen des § 173 SGB V gewählt werd...