(1) 1Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 260 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[1] [Vom 09.06.2021 bis 31.12.2022: §§ 259 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; Bis 08.06.2021: §§ 259 bis 263 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch] entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.

 

(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden.

 

(2) 1Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. 2Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.

 

(3) (weggefallen)

[1] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge