OFD Rheinland, Verfügung v. 14.12.2012, Kurzinfo Verfahrensrecht Nr. 4/2011
Es gehen vermehrt Einsprüche mit der Begründung ein, der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten sei verfassungswidrig. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abziehbar sein.
Die Einspruchsverfahren, die sich zur Begründung auf das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängige Verfahren Az. 4 K 1970/10 bezogen, konnten zunächst aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 6.9.2012 (Az. 4 K 1970/10) entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung verfassungsgemäß ist. Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. VI B 150/12 anhängig.
Auch das FG Hamburg kam im Urteil 14.6.2012, 1 K 28/12 zu dem Ergebnis, dass die zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß ist. Gegen dieses Urteil wurde ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde (Az. beim BFH VI B 116/12) erhoben.
Die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe im Sinne des § 363 Abs. 2 AO liegen zwar nicht vor, da ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kein auf Klärung einer Rechtsfrage gerichtetes Verfahren darstellt, welches zum Ruhen von rechtlich gleichgelagerten Einspruchsverfahren zwingen würde. (vgl. HHSp zu § 363, Rz. 190).
Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Einspruchsverfahren (weiterhin) nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.
Außerdem sind zu derselben Thematik folgende weitere Verfahren anhängig: Sächsisches Finanzgericht 1 K 764/11 und 1 K 781/11 und FG Baden-Württemberg 5 K 2867/11 und 5 K 3498/11.
Die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung zu Krankheits- oder Pflegekosten ist unter Nr. 8 in der Liste der für eine Allgemeinverfügung in Betracht kommenden Fälle aufgenommen worden. Da eine spätere Allgemeinverfügung einen Einspruch zur Einkommensteuer gem. § 367 Abs. 2b Satz 1 AO nur bzgl. des Streitpunkts erledigt, auf den sich die Allgemeinverfügung bezieht, wird empfohlen, Teileinspruchsentscheidungen herbeizuführen, in denen über die vorgenannte Rechtsfrage gem. § 367 Abs. 2a Satz 2 AO nicht entschieden wird, im Übrigen jedoch die Einsprüche erledigt werden.
Anschließend bestehen keine Bedenken, diese (teilentschiedenen) Einsprüche mit Zustimmung der Einspruchsführer gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.
Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten richten, können ab dem 14.6.2011 als Massenrechtsbehelfsverfahren in die WinGF-Rechtsbehelfsliste eingetragen werden.
Normenkette
AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 1;
EStG § 33 Abs. 3