BMF, Schreiben v. 9.12.2008, IV B 9 - S 7160-a/08/10001
Auf Verbandsebene ist sich für eine Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen sog. Kreditfabriken im Zuge der Anbahnung und des Abschluss von Kreditverträgen eingesetzt worden.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich zwischenzeitlich eingehend mit der Angelegenheit befasst. Nach dem Ergebnis der Beratungen ist die Umsatzsteuerbefreiung für die Gewährung von Krediten gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG auf der Basis des einschlägigen Gemeinschaftsrechts (hier Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) auf Leistungen einer sog. Kreditfabrik im Vorfeld der Gewährung von Krediten anwendbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung der Kreditfabrik – folgend der EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache SDC (EuGH-Urteil vom 5.6.1997, Rs C-2/95 – SDC, EuGHE 1997 S. 1 – 3017) – ein „im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes” ist, das die „spezifischen und wesentlichen Funktionen” einer Kreditgewährung erfüllt. Die Leistung muss zusätzlich zu rechtlichen und finanziellen Änderungen auf Seiten des Kunden des Kreditinstituts führen. Die Steuerbefreiung setzt somit voraus, dass die Leistungen im Vorfeld der Kreditgewährung als Gesamtheit erbracht werden. Dies bedeutet, dass mindestens alle Tätigkeiten mit Ausnahme des von der Bank geführten Kundengesprächs und der durch die Bank vorgenommenen Einholung der Kundenunterschrift übernommen werden müssen. Einzelne Leistungen können für sich genommen nicht steuerfrei sein.
Die Leistungen der Kreditfabrik im Hinblick auf die Verwaltung von Krediten nach Kreditgewährung sind nach geltender Rechtslage umsatzsteuerpflichtig. Diese Kreditverwaltungsleistungen können auch nicht als Nebenleistung zu der unter den o.g. Voraussetzungen steuerfreien Leistung im Vorfeld der Kreditgewährung angesehen werden.
Daher soll dem Gesetzgeber vorgeschlagen werden, das Umsatzsteuergesetz um eine Steuerbefreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen für Zwecke der steuerbefreiten Tätigkeiten der angeschlossenen Mitglieder gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL für den Bereich des Banken- und Versicherungswesens zu ergänzen. Mit einer solchen Gesetzesänderung wären auch die Kreditverwaltungsleistungen steuerfrei, sofern die weiteren – gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen – Voraussetzungen (insbesondere muss die Leistung des Personenzusammenschlusses unmittelbaren Zwecken steuerfreier Ausgangsumsätze des angeschlossenen Mitglieds dienen, und das Entgelt für die Leistung des Personenzusammenschlusses darf nur in Kostenersatz bestehen) erfüllt sind.
Bis zum Ergehen einer solchen Gesetzesänderung wird die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn – unter den Voraussetzungen der künftigen gesetzlichen Regelung – die Kreditverwaltungsleistungen der Kreditfabriken bereits jetzt (auch in den offenen Steuerfällen) – wie die Leistungen im Vorfeld der Kreditgewährung – steuerfrei behandelt werden.
Ich gehe davon aus, dass mit diesem Ergebnis dem Anliegen weitestgehend Rechnung getragen werden konnte. Die aufgezeigte umsatzsteuerrechtliche Behandlung gilt für alle betroffenen Unternehmer und ist nicht auf den Sparkassensektor beschränkt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a