Dr. Rocco Jula, Kathleen Kunst
2.1 Sicherheiten gegenüber anderen Unternehmen als Geschäftspartnern
Ob ein Geschäftspartner der GmbH den Abschluss eines Geschäftes, in dem er in Vorlage treten muss, von der Stellung von Sicherheiten abhängig machen kann, ist in erster Linie keine Rechtsfrage, sondern eine wirtschaftliche Frage. Eine Ausnahme ist z. B. die Bauunternehmerhypothek. Entscheidend ist das Machtverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftspartner. Ist der Geschäftspartner dringend auf den Abschluss des Geschäftes angewiesen, die GmbH jedoch nicht im gleichen Maße, so kann ihr die Stellung von Sicherheiten erspart bleiben. Häufig kommt sie aber an der Stellung von Sicherheiten nicht vorbei.
Gesetzlich ist grundsätzlich keine Person verpflichtet, der GmbH Sicherheiten gegenüber deren Gläubigern zu leisten. Aus vertraglichen Vereinbarungen kann sich jedoch eine – gerichtlich durchsetzbare – Pflicht zur Sicherheitsleistung ergeben.
Sicherheiten gegenüber Geschäftspartnern
- Bei Vertragsverhandlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH besteht der Geschäftspartner darauf, dass zum Zustandekommen des Geschäfts sich der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich für die Forderungen verbürgt, die dem Vertragspartner gegen die GmbH entstehen.
- Bereits im Gesellschaftsvertrag oder in einem separat abgeschlossenen Vertrag haben sich einzelne oder alle Gesellschafter ausdrücklich verpflichtet, auf Anforderung für bestimmte Verbindlichkeiten der GmbH aufzukommen, besonders, um in kritischen Situationen deren Weiterbestand zu ermöglichen. Auch kann eine solche Verpflichtung im Interesse des Geschäftsführers der GmbH liegen.
- Die Hausbank der GmbH hat sich dieser gegenüber zur Übernahme von Bürgschaften verpflichtet. Regelmäßig wird sie eine solche Verpflichtung auf einen bestimmten Betrag oder auf bestimmte Arten von Geschäften einschränken oder beides.
In solchen Fällen hat die GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter oder gegenüber dem Dritten einen einklagbaren Anspruch darauf, dass dieser der GmbH die vertraglich vereinbarte Sicherheit stellt. In anderen Fällen gilt das Prinzip der Freiwilligkeit und das Ergebnis ist Verhandlungssache.
2.2 Sicherheiten gegenüber dem Staat als Steuergläubiger
Der Staat, also Bund, Länder und Kommunen, ordnet in manchen Fällen die Sicherungspflicht der Steuerzahler per Gesetz an. Das ist z. B. bei der Aussetzung der Vollziehung und noch stärker bei Steuerstundung so: Steuerforderungen sollen regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung gestundet werden, und auch die Art der Sicherheitsleistung hat der Staat per Gesetz bestimmt. Die teilweise rigorosen Forderungen können viele Steuerzahler nicht erfüllen; in der Praxis kommt es deshalb meist zu einer Art "Verhandlungslösung" zwischen Steuerbehörde und Steuerzahler: Die Steuerbehörde kann auch andere Vermögenswerte als im Gesetz vorgesehen als Sicherheit akzeptieren, kann dazu aber nicht verpflichtet werden. Die Entscheidung liegt in ihrem Ermessen, und sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.