Dr. Rocco Jula, Kathleen Kunst
Einführung
Beim Abschluss von Geschäften einer GmbH prallen zwei gegensätzliche Interessen aufeinander: Die auf Seiten der GmbH Beteiligten möchten von der fehlenden persönlichen Haftung profitieren, die sie sich mit der Gründung der GmbH "erkauft" hatten. Die Geschäftspartner hingegen scheuen das Ausfallrisiko (falls nicht gerade Bargeschäfte geschlossen werden). Damit das Geschäft mit der GmbH trotzdem zustande kommt, können Gesellschafter Sicherheiten stellen, auf welche die Geschäftspartner bei Zahlungsausfällen zurückgreifen können. Das birgt natürlich gewisse Risiken für die Gesellschafter. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Sicherungsmöglichkeiten in Betracht kommen, worauf Gesellschafter dabei achten sollten und welche besonderen Gefahren im Insolvenzfall drohen.
1 Die Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH
Grundsätzlich gilt bei der GmbH das Prinzip der beschränkten Haftung. Allerdings haftet die GmbH selbst ihren Gläubigern durchaus mit dem vollen Gesellschaftsvermögen. Sie kann sich also bei Verträgen, die ihre Geschäftsführer für sie geschlossen haben, nicht auf das Prinzip der Haftungsbeschränkung berufen. Nur ihre Gesellschafter sind – normalerweise – vor einer persönlichen Haftung mit ihrem sonstigen Vermögen geschützt, besonders ihrem Privatvermögen.
Das bedeutet:
- Die Gesellschafter profitieren zwar vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, das "ihre" GmbH betreibt.
- Umgekehrt müssen sie die Unternehmensrisiken nicht tragen – abgesehen natürlich von dem Umstand, dass der Wert ihrer Beteiligung sinkt, wenn die GmbH rote Zahlen schreibt, und dass vielleicht sogar ihre Einlagen verloren sind.
Eben dies ist der wichtigste Grund, weshalb die GmbH und die GmbH & Co. KG als Unternehmensform bei den Beteiligten besonders beliebt sind.
Die Interessen der Geschäftspartner einer GmbH (oder einer GmbH & Co. KG) sind genau entgegengesetzt: Ihnen ist an einer möglichst großen Haftungsmasse gelegen. Die Beschränkung ihrer Zugriffsmöglichkeiten auf das GmbH-Vermögen scheint vielen Geschäftspartnern suspekt; im Falle der Insolvenz der GmbH müssten sie sich mit der Insolvenzquote begnügen, die regelmäßig äußerst bescheiden ausfällt – bis hin zu 0 %. Deshalb verlangen Geschäftspartner der GmbH oft zusätzliche Sicherheiten, sofern es sich nicht um Bargeschäfte handelt, sondern sie in Vorleistung treten sollen oder der GmbH ein Darlehen gewähren.
2 Anlässe für die Stellung einer Sicherheit
2.1 Sicherheiten gegenüber anderen Unternehmen als Geschäftspartnern
Ob ein Geschäftspartner der GmbH den Abschluss eines Geschäftes, in dem er in Vorlage treten muss, von der Stellung von Sicherheiten abhängig machen kann, ist in erster Linie keine Rechtsfrage, sondern eine wirtschaftliche Frage. Eine Ausnahme ist z. B. die Bauunternehmerhypothek. Entscheidend ist das Machtverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftspartner. Ist der Geschäftspartner dringend auf den Abschluss des Geschäftes angewiesen, die GmbH jedoch nicht im gleichen Maße, so kann ihr die Stellung von Sicherheiten erspart bleiben. Häufig kommt sie aber an der Stellung von Sicherheiten nicht vorbei.
Gesetzlich ist grundsätzlich keine Person verpflichtet, der GmbH Sicherheiten gegenüber deren Gläubigern zu leisten. Aus vertraglichen Vereinbarungen kann sich jedoch eine – gerichtlich durchsetzbare – Pflicht zur Sicherheitsleistung ergeben.
Sicherheiten gegenüber Geschäftspartnern
- Bei Vertragsverhandlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH besteht der Geschäftspartner darauf, dass zum Zustandekommen des Geschäfts sich der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich für die Forderungen verbürgt, die dem Vertragspartner gegen die GmbH entstehen.
- Bereits im Gesellschaftsvertrag oder in einem separat abgeschlossenen Vertrag haben sich einzelne oder alle Gesellschafter ausdrücklich verpflichtet, auf Anforderung für bestimmte Verbindlichkeiten der GmbH aufzukommen, besonders, um in kritischen Situationen deren Weiterbestand zu ermöglichen. Auch kann eine solche Verpflichtung im Interesse des Geschäftsführers der GmbH liegen.
- Die Hausbank der GmbH hat sich dieser gegenüber zur Übernahme von Bürgschaften verpflichtet. Regelmäßig wird sie eine solche Verpflichtung auf einen bestimmten Betrag oder auf bestimmte Arten von Geschäften einschränken oder beides.
In solchen Fällen hat die GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter oder gegenüber dem Dritten einen einklagbaren Anspruch darauf, dass dieser der GmbH die vertraglich vereinbarte Sicherheit stellt. In anderen Fällen gilt das Prinzip der Freiwilligkeit und das Ergebnis ist Verhandlungssache.
2.2 Sicherheiten gegenüber dem Staat als Steuergläubiger
Der Staat, also Bund, Länder und Kommunen, ordnet in manchen Fällen die Sicherungspflicht der Steuerzahler per Gesetz an. Das ist z. B. bei der Aussetzung der Vollziehung und noch stärker bei Steuerstundung so: Steuerforderungen sollen regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung gestundet werden, und auch die Art der Sicherheitsleistung hat der Staat per Gesetz bestimmt. Die teilweise rigorosen Forderungen können viele Steuerzahler nicht erfüllen; in der Praxis kommt es deshalb meist zu einer Art "Verhandlungslösung" zwischen Steuerbehörde und Steuerzahler: Die Steuerbehörde ...