Dr. Matthias Michael Nelde, Prof. Dr. Reinhold Hölscher
Voraussetzung für die Wirksamkeit von Sicherungsklauseln ist die Offenlegung von Finanzinformationen durch den Kreditnehmer. Diese Informationen umfassen häufig neben typischen bilanziellen Größen auch interne Unternehmensdaten und ratingspezifische Informationen. Die Berichtspflichten des Kreditnehmers stellen das Grundgerüst zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Sicherungsklauseln dar, die im Folgenden erläutert werden.
Bei einer Negativerklärung (auch Negative oder Affirmative Covenant bezeichnet) verpflichtet sich der Kreditnehmer, bestimmte Handlungen während der Kreditlaufzeit zu unterlassen. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung des Schuldners, sein Vermögen nicht zum Nachteil des Kreditgebers zu verändern. Dadurch soll insbesondere erreicht werden, dass in der Zukunft kein Gläubiger besser gestellt wird, als derjenige gegenüber dem die Sicherungsklausel erklärt wurde. Es kann zwischen der Nichtbelastungsklausel und der Gleichbehandlungserklärung unterschieden werden.
Die Nichtbelastungsklausel (negative pledge) bezieht sich auf die künftige Bestellung von Sicherheiten. Dadurch verpflichtet sich der Kreditnehmer, sein Grundstück nicht anderweitig zu belasten oder zu verkaufen. Darüber hinaus wird dem Kreditgeber das Recht eingeräumt, das Grundstück auf Anforderung selbst mit einer Grundschuld (siehe Grundpfandrechte) zu belasten. Bei der Gleichbehandlungserklärung (Pari-Passu-Klausel) werden die Forderungen des Kreditgebers auf mindestens den gleichen Rang wie die Forderungen anderer Gläubiger des Kreditnehmers gestellt.
Als weitere Sicherungsklausel können Positiverklärungen (auch positive covenant genannt) zwischen den Kreditparteien vereinbart werden. Im Rahmen dieser Klauseln verpflichtet sich der Kreditnehmer zu einem bestimmten Verhalten bzw. zur Einhaltung spezifizierter Ziele. Beispielsweise kann der Kreditgeber verlangen, dass der Kreditnehmer nur qualifiziertes Führungspersonal einsetzt oder das alle betriebsnotwendigen Patente, Versicherungen und behördlichen Genehmigungen kontrolliert und stets aufrechterhalten werden.
Des Weiteren können Sicherungsklauseln in Ausprägung sog. financial covenants dazu eingesetzt werden, den Kreditnehmer zu verpflichten, bestimmte Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erfüllen. Nach einer Studie von Roland Berger aus dem Jahr 2014 (Titel: Financial Covenants in der Unternehmensfinanzierung 2014) werden folgende Kennzahlen am häufigsten in der Kreditvergabepraxis eingesetzt.
Englische Bezeichnung |
Deutsche Bezeichnung |
Formel |
EBITDA Interest Cover |
Zinsdeckungsgrad |
EBITDA/Zinsaufwand |
Leverage Ratio |
Nettoverschuldungsgrad (dynamisch) |
(Net Debt)/EBITDA |
Capex Limit |
Investitionslimit |
Absolute, kumulierte Investitionsobergrenze |
Debt/Equity Ratio |
Verschuldungsgrad (statisch) |
Fremdkapital/Eigenkapital |
Debt Service Cover Ratio |
Schuldendienstdeckungsgrad |
(Für Schuldendienst verfügbarer Cashflow)/(Schuldentilgung und Zinszahlung) |
Tab. 1:Kennzahlen als Sicherungsklauseln in der Finanzierungspraxis
Die Zielsetzung des Einsatzes bestimmter Normwerte ist dabei, dass die Liquidität oder Ertragskraft des Schuldners erhalten bleibt. Die vereinbarten Kennzahlen sollen die Kreditwürdigkeit des Schuldners während der Kreditlaufzeit gewährleisten. Im Rahmen der Verpflichtung erhält der Kreditgeber das Recht, bei Über- bzw. Unterschreitung dieser Kennzahlen den Kredit zu kündigen. Ebenfalls kann als Rechtsfolge die Möglichkeit zur Modifikation der Kreditkonditionen, insbesondere hinsichtlich steigender Zinssätze und der Nachbestellung von zusätzlichen Sicherheiten, vereinbart werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Kreditgeber eine Erklärung abgibt, in der er den vorübergehenden Verzicht auf diese Maßnahmen erklärt.
Sicherungsklauseln werden i. d. R. dazu eingesetzt, eine nachträgliche Erhöhung des Kreditgeberrisikos zu vermeiden. Sie können jedoch auch dazu verwendet werden, die Rückzahlungswahrscheinlichkeit bzw. die Rückzahlungshöhe zu steigern.