Dr. Matthias Michael Nelde, Prof. Dr. Reinhold Hölscher
Im Vergleich zu den vorherigen Kreditsicherheiten stellt der Eigentumsvorbehalt keine schuldrechtliche, sondern eine sachenrechtliche Kreditsicherheit dar. Charakteristisch für den Eigentumsvorbehalt ist, dass der Kreditgeber bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der gelieferten Ware bleibt. Der Kreditnehmer erlangt also vorerst nur den Besitz an der Ware. Der Eigentumsvorbehalt ist die wichtigste Kreditsicherheit bei Lieferantenkrediten. Bei einem Lieferantenkredit besteht für einen Verkäufer, der Produkte auf Ziel verkauft, die Gefahr, dass der Käufer zahlungsunfähig wird, bevor er den Kaufpreis bezahlt hat. Wird daraufhin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet, gehört die Lieferung zur Insolvenzmasse. Der Verkäufer erhält dann für die gelieferte Ware unter Umständen nur einen Teil des Verkaufspreises. Diese Gefahr vermeidet der Verkäufer, wenn er die Ware unter Eigentumsvorbehalt liefert.
Bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt wird die Ware geliefert, der Käufer wird also Besitzer der Ware. Das Eigentum geht aber erst nach vollständiger Zahlung auf den Käufer über. Der Käufer braucht folglich trotz Nutzung der gekauften Güter den Kaufpreis nicht sofort zu entrichten. Erfüllt der Käufer jedoch seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so hat der Eigentumsvorbehalt zur Folge, dass der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Herausgabe der Ware verlangen kann.
Der Eigentumsvorbehalt wird bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen als Sicherheit für den Verkäufer eingesetzt. Der Käufer behält die Eigentumsrechte an der Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung. Dem Eigentumsvorbehalt liegt eine sogenannte bedingte Einigung über die Eigentumsübertragung zu Grunde. Eine solche Vereinbarung ist nur bei Kauf- und Werkverträgen über bewegliche Sachen zulässig. An einem Eigentumsvorbehalt ist immer ein Käufer und ein Verkäufer beteiligt, zwischen denen ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Beide Parteien vereinbaren dann den Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Verkäufers. Falls der Käufer nach der Übergabe der Ware den vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Herausgabe der Ware verlangen, da sie erst bei vollständiger Bezahlung in den Besitz des Käufers übergeht. Das Ziel des Eigentumsvorbehalts ist somit den Verkäufer einer Ware bis zur endgültigen Zahlung gegen den Weiterverkauf der Ware oder den Zugriff anderer Gläubiger zu schützen.