(1) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen, insbesondere wenn
1. |
ein Kreditinstitut Informationen nach § 6 Absatz 1 oder Daten nach § 6 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
2. |
ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 7 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt, |
3. |
ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 8 vorgesehenen Daten nicht übermittelt, |
4. |
ein Kreditkäufer entgegen § 9 Absatz 1 keinen Vertreter bestellt, |
5. |
ein Auslagerungsunternehmen einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 begeht, |
7. |
die Grundsätze eines Kreditdienstleistungsinstituts für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 3 unzureichend sind, |
11. |
der zur Erfüllung der Anforderung des § 15 Absatz 4 Satz 1 benannte Geschäftsleiter nicht die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde aufweist oder die nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannte Person nicht die Anforderungen des § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfüllt, |
12. |
ein Kreditdienstleistungsinstitut die Vorgaben nach § 17 Absatz 2 oder 4 nicht einhält, |
13. |
ein Kreditdienstleistungsinstitut die Anforderungen der §§ 18 und 19 nicht erfüllt, |
14. |
ein Kreditdienstleistungsinstitut bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die §§ 20 bis 22 verstößt, |
16. |
ein Kreditkäufer entgegen § 28 Absatz 2 Kosten vom Kreditnehmer ersetzt verlangt, die nicht erstattungsfähig sind, |
18. |
ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister die in § 30 Absatz 1 und 2 geregelten Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder |
(2) Bei der Festlegung der Art der Maßnahmen nach Absatz 1 ist den relevanten Umständen Rechnung zu tragen, insbesondere
1. |
der Schwere und der Dauer des Verstoßes, |
2. |
dem Grad der Verantwortung, den der Verantwortliche für den Verstoß trägt, |
4. |
der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß Verantwortliche durch den Verstoß erzielt oder vermieden hat, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen, |
5. |
den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese Verluste beziffern lassen, |
6. |
der Bereitschaft des für den Verstoß Verantwortlichen, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, |
7. |
früheren Verstößen des für den Verstoß Verantwortlichen sowie |
8. |
allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem. |
(3) 1Die Maßnahmen nach Abs...
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