2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Unternehmen, die vorübergehend in Kroatien tätig sind, unterliegen der kroatischen Meldepflicht.
2.3.1 Meldung an das kroatische Arbeitsinspektorat
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Kroatien beschäftigt ist, ein Entsendemerkblatt ausfüllen. Dieses Merkblatt findet man auf der Homepage des Arbeitsinspektorats des Ministeriums für Arbeit. Das Entsendeblatt soll per E-Mail an postingdeclaration.inspektorat@mrms.hr vor Beginn der Arbeitsaufnahme übermittelt werden. Im Merkblatt selbst müssen Angaben
- zum deutschen Unternehmen (inkl. Steueridentifikationsnummer),
- zu einer Kontaktperson in Kroatien,
- zu den entsandten Arbeitnehmern (einschließlich Personalausweisnummer bzw. Reisepassnummer) und
- zur Entsendung (Beginn, Ende)
gemacht werden.
Kontaktperson
Die Kontaktperson ist als Vertreter des Unternehmens in Kroatien anzusehen. Sie ist verpflichtet, mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und die Korrespondenz für das Unternehmen zu empfangen. Des Weiteren ist die Kontaktperson verpflichtet, bei einer Kontrolle weitere erforderliche Dokumente bereitzuhalten. Dies sind unter anderem
- die A1 Bescheinigung,
- der Arbeitsvertrag,
- die Aufenthaltserlaubnis,
- die individuelle Gehaltsliste sowie
- die Gehaltsabrechnungen.
2.3.2 Keine Meldung
Es muss keine Meldung bei der Entsendung von qualifizierten, spezialisierten Arbeitnehmern / Selbständigen für die Erstmontage/ Erstinstallation von Gütern erfolgen, sofern diese Tätigkeit Bestandteil der Lieferung ist und nicht länger als 8 Tage andauert; ausgenommen von dieser Regelung sind insbesondere Arbeiten im Bausektor.
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. Hierfür soll das Entsendemerkblatt verwendet werden. Jede Änderung muss innerhalb von 3 Tagen nach dem Eintritt der Änderungen gemeldet werden. Das Merkblatt für die Änderungsmitteilung befindet sich ebenfalls auf der Homepage.
2.3.4 Bußgelder
Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von bis zu 30.000 HRK erhoben werden.