Die Anschaffungskosten (AK) von Kryptowährungen und NFTs setzen sich grundsätzlich nach § 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG aus dem Kaufpreis zzgl. direkt zurechenbarer Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transaktionsgebühren) zusammen.
Herstellungskosten (HK) nach § 255 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG sind bei selbst erstellten NFTs relevant und umfassen alle Aufwendungen, die direkt dem Herstellungsprozess zugeordnet werden können (z.B. Kosten für Programmierung, Design und Marketing).
1. Krypto Assets als Gegenleistung
Grundsätze eines Tauschgeschäfts: Werden andere WG durch Hingabe von Kryptowährungen (oder anderen Krypto Assets) erworben, liegt steuerrechtlich keine Barzahlung vor. Es sind die Grundsätze eines Tauschgeschäfts nach § 6 Abs. 6 EStG anzuwenden.
- Die AK des erworbenen WG bemessen sich nach dem gemeinen Wert (§ 9 Abs. 2 BewG) des hingegebenen Tokens.
- Andersherum richtet sich der bilanzielle Wert der erhaltenen Kryptowährung für den Verkäufer dieses WG nach dem Wert des gelieferten Produkts bzw. der erbrachten Dienstleistung.
2. Kryptowährungen
Nach der Auffassung der Finanzverwaltungen handelt es sich beim Mining, Staking und Forging nicht um die Herstellung der jeweiligen Kryptowährungen, sondern um einen tauschähnlichen Vorgang. Die z.B. im Gegenzug für die zur Verfügung gestellte Rechenleistung zugeteilte Einheit der Kryptowährung (Block Reward) wird daher angeschafft. Gleiches gilt für den Staking Reward.
Die AK richten sich
- nicht nach den regelmäßig deutlich niedrigen HK (§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB: u.a. Stromkosten und die AfA der eingesetzten Hardware),
- sondern nach dem gemeinen Wert – folglich nach dem Börsen- oder Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung.
3. NFTs
Für NFTs gelten die vorbeschriebenen allgemeinen Grundsätze. Schwierigkeiten bereitet gegebenenfalls die Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungsaufwendungen. So könnte die besonders langlebige Speicherung von NFT-Dateien oder digitale Sicherheitsvorkehrungen eher Erhaltungsaufwendungen als aktivierungsfähige Anschaffungsnebenkosten darstellen.
4. Airdrops
Da Airdrops nicht selten ohne gesonderte Gegenleistung gewährt werden, ist zu klären, ob es sich im Zeitpunkt des Zuflusses des mit dem Airdrop vermittelten Token
- um einen Ertrag oder
- um eine gewinnneutrale Einlage
handelt.
Maßgeblich ist, ob die Zuwendung des Airdrops ihre Ursache im betrieblichen Bereich hat, der Airdrop also z.B. als "Bonus" für das Halten bereits bestehender Krypto Assets im Betriebsvermögen gewährt wird – dann ist von einem Ertrag auszugehen. Die Einheiten der Kryptowährung (oder sonstiger Token) sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten.
Hat die Zuwendung des Airdrop ihre Sphäre im außerbetrieblichen Bereich, kann unterstellt werden, dass es sich um eine Einlage des Werts handelt, so dass diese mit dem Teilwert (TW) zu bewerten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG).
Beachten Sie: Sollen die zugeflossenen Werte hingegen dem Anlagevermögen zugeordnet werden und sind ohne Gegenleistung zugeflossen, besteht nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot.