Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht knüpft an den bürgerlich-rechtlichen Akt des Schenkens oder Vererbens an und übernimmt daher im Vergleich zu anderen Steuerrechtsgebieten verstärkt zivilrechtliche Wertungen.
Nach welchen zivilrechtlichen Regeln werden Kryptowerte behandelt? Ausgangsfrage der steuerlichen Bewertung in diesem Zusammenhang ist demnach, was überhaupt Gegenstand der freigebigen Zuwendung oder des Erwerbs von Todes wegen ist, wenn die Schenkung oder der Nachlass Kryptowerte enthält. Ungeklärt ist, nach welchen zivilrechtlichen Regeln Kryptowerte behandelt werden.
Regelmäßig abgelehnt wird eine Einordnung als
- Sache i.S.d. § 90 BGB,
- Forderung nach § 398 BGB oder
- urheberrechtlich geschütztes absolutes Recht.
Einzig existiert eine – die Justiz nicht bindende – Verlautbarung der Bundesregierung, dass Kryptowerte als Teil des Vermögens eines Erblassers nach § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben übergehen.
Kein Nutzungsvertrag, keine Bindung an physische Speichermedien: Anders als etwa beim Zugang zu einem digitalen Benutzerkonto besteht bei Kryptowerten kein Nutzungsvertrag, der übergehen kann. Auch sind Kryptoassets selbst nicht an physische Speichermedien – sei es an den Server eines Providers, an eigene Festplatten oder dergleichen – gebunden.
Private Key: Der Zugang zu den Kryptoassets erfolgt über den sog. Private Key; dieser verschafft seinem Inhaber die Verfügungsgewalt über die dezentral auf der Blockchain gespeicherten Werte.
Dieses in der Wallet verwahrte Passwort stellt im Fall des Erwerbs von Todes wegen nach überwiegender Ansicht den nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehenden Gegenstand dar.
Im Falle der Schenkung kann der Erwerb
- durch Übereignung des Speichermediums oder
- (sofern der Private Key in einer Online-Wallet liegt) durch den Eintritt in das Vertragsverhältnis zum entsprechenden Provider im Rahmen einer Rechteübertragung
erfolgen.