OFD Münster, Verfügung v. 20.12.2012, Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 8/2008
Derzeit mehren sich Einsprüche gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.
Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich seit der Neuregelung über die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens durch das SEStEG das KSt-Guthaben nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das KSt-Guthaben nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlags.
Die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides ist und mithin keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt.
Die Anträge auf gesonderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag sind anhand der beigefügten Begründungshilfe mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Der Ablehnungsbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden.
Sofern mit dem Einspruch gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens kein Antrag auf Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag verbunden wurde, ist in dem Einspruchserörterungsschreiben auf die erforderliche Antragstellung hinzuweisen.
Richtet sich der Einspruch nicht gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG sondern gegen den Bescheid zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG und beantragt die Steuerpflichtige als Begründung die gesonderte Feststellung eines Solidaritätszuschlagguthabens, ist dieser Einspruch ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (s.o.). Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass zum 31.12.2006 (anders als zu den vorangegangenen Stichtagen) keine – rechtsbehelfsfähige – Feststellung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 3 Satz 5 KStG erfolgt. Das KSt-Guthaben wird lediglich (unverbindlich) gem. § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG ermittelt.
Alle eingehenden Anträge bitte ich anhand der angefügten Begründungshilfe abzulehnen.
Sollte der Einspruch nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden können, ist im Rahmen der Erörterung das Einspruchs darauf hinzuweisen.
Zu dieser Rechtsfrage sind mittlerweile drei Finanzgerichtsverfahren abschlägig entschieden worden. Die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8.12.2009 (Az. 6 K 207/09) und des Finanzgerichts Köln vom 9.3.2010 (Az. 13 K 492/09) sind rechtskräftig. Zu dem Urteil des Finanzgerichts Köln ebenfalls vom 9.3.2010 (Az. 13 K 64/09) ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 39/2010).
Mit Beschluss vom 10.8.2011 hat der BFH die Rechtsfrage, ob es verfassungsgemäß ist, dass weder § 3 SolZG 1995n.F. noch eine andere Vorschrift die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnen, dem BVerfG (Az. 2 BvL 12/11) vorgelegt. Anhängige Einsprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
In dem Vorlagebeschluss bittet der BFH das BVerfG auch um Entscheidung, ob § 3 SolZG 1995n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern.
Mit Hinweis auf diesen Vorlagebeschluss werden zunehmend Einsprüche gegen aktuelle Festsetzungen des Solidaritätszuschlags eingelegt. Die Einspruchsführer beantragen die Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag um die jeweilige jährliche Auszahlungsrate des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG. Auch diese Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Normenkette
KStG § 37