In der Regel handelt es sich beim Steuerberatungsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter. Ein Werkvertrag wird angenommen, wenn eine ganz bestimmte Tätigkeit zu erbringen ist, etwa die Erstellung eines Gutachtens oder die Erstellung einer einzelnen Steuererklärung, z. B. einer Schenkungsteuererklärung. Die Rechtsprechung nimmt in der Regel Dienstleistungsverträge an. Mit der Anerkennung von Werkverträgen sind die Gerichte eher zurückhaltend.
So hat der BGH auch dann einen Dienstleistungsvertrag angenommen, als der Steuerberater lediglich mit der Buchführung, der Erstellung eines Jahresabschlusses und der Vorbereitung einer Steuererklärung beauftragt wurde. Nur wenn lediglich eine "einmalige Einzelleistung" geschuldet wird, wird ein Werkvertrag vorliegen. Entscheidend ist der Vertrag in seiner Gesamtheit nach den von den Auftraggebenden gewählten Zielrichtung.
Konsequenzen hat die Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkvertrag vor allem für die Frage, ob bei (vermeintlich) fehlerhafter Steuerberatung die Mandantschaft zunächst die bisher Beauftragten zur Nachbesserung auffordern muss oder ob sie berechtigt ist, ein anderes Steuerbüro mit der Steuerberatung zu beauftragen, ohne den bisher Beauftragten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Darüber hinaus bestehen beim Werk- und Dienstvertrag unterschiedliche Folgen hinsichtlich des Kündigungsrechts der Mandantschaft. Dies wirkt sich nicht nur auf die Frage aus, ob der Vertrag durch den Mandanten gekündigt werden darf, sondern hat auch Auswirkungen auf den aufgrund der Kündigung bestehenden Honoraranspruch.
Die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag bei Steuerberatungsverträgen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
- Um einen Dienstvertrag handelt es sich, wenn der Mandant dem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen überträgt. Geschuldet werden hier verschiedene Aufgaben, die nicht zwingend auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein müssen. Die Vertretung des Mandanten vor den Steuerbehörden, die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen oder der allgemeine Beistand in den steuerlichen Angelegenheiten der Mandantschaft: all das stellt nach Auffassung der Gerichte in der Regel Dienstleistungen nach §§ 611 ff. BGB dar. Auch wenn der Steuerberater lediglich mit der Buchhaltung, der Erstellung der Jahresabschlüsse sowie der Vorbereitung der Steuererklärungen beauftragt ist, wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein Dienstvertrag angenommen.
- Ein reiner Werkvertrag wird im Zusammenhang mit Steuerberatungsverträgen nur ausnahmsweise bejaht. Einzelaufträge, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, etwa die Erarbeitung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2-7 AO oder eines Gutachtens, die Erstellung einer bestimmten Bilanz oder einzelne Rechtsauskünfte, können einen Werkvertrag darstellen. Sobald jedoch diese Aufträge im Rahmen eines laufenden Mandats erteilt werden, ist die Rechtsprechung mit der Anerkennung eines Werkvertrags sehr zurückhaltend.
- Selbstverständlich kann ein Vertragswerk auch beide Vertragsarten enthalten. So hat der BGH entschieden, dass ein Vertrag mit einem gewerblichen Unternehmen über die Erstellung von Buchhaltungsarbeiten und dem Entwurf der Jahresabschlüsse entweder als Werkvertrag oder als typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen, einzustufen ist. Dies steht in Widerspruch zu der sonst vertretenen Auffassung, bei der Übernahme laufender Tätigkeiten handele es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Hier urteilte der BGH anders: Eine Werkleistung verliere ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht schon dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen sei. Das Besondere an der Entscheidung war, dass hier nicht ein Steuerberater, sondern ein gewerbliches Unternehmen den Auftrag zur Erstellung der Buchhaltung und der Erstellung der Entwürfe der Jahresabschlüsse erhalten hatte. Ob der BGH so auch entschieden hätte, wenn der Auftrag – statt an ein gewerbliches Unternehmen – an einen Steuerberater erteilt worden wäre, lässt sich nicht klären.
Die Ausführungen zeigen, dass die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag im Einzelfall schwierig sein kann. Betroffenen ist zu raten, in der Regel eher von einem Dienstvertrag auszugehen. Jedoch – da beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet wird – sollten sie auch immer die Folgen im Blick haben, wenn der mit der Mandantschaft geschlossene Vertrag als Werkvertrag eingestuft wird und damit ein konkreter Erfolg und nicht nur die Dienstleistung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags geschuldet wird. Bei der Frage der von dem Steuerberater zu erbringenden Leistungen sind die durch Werkvertrag vereinbarten Leistungen (Erfolg) weniger leicht zu erbringen, als bei einem Dienstvertrag. D. h., hinsichtlich der Hauptleistungspflicht ist der Dienstvertrag für den Steuerberater gegenüber dem Werkvertrag günstiger. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten ...