Leitsatz
Werden Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt, so sind nur die Mehraufwendungen gegenüber der normalen Lebensführung anzusetzen. Ersparte Aufwendungen, z. B. für Verpflegung oder Miete mindern bei einer Heimunterbringung die in Ansatz zu bringenden Kosten.
Sachverhalt
Die Kläger zogen im Jahr 2013 in ein Pflegeheim. Die Klägerin war nach einem längeren Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage selbstständig einen Haushalt zu führen. Ihr Ehepartner war pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Steuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten hingegen bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass der zweifache Abzug der Haushaltsersparnis unzulässig sei, da keine zwei Haushalte aufgelöst worden seien. Auch dem vom Finanzamt genannten Richtlinienabschnitt R 33.3 Abs. 2 EStR 2012 lasse sich nichts anderes entnehmen. Diese Verwaltungsvorschrift fordere im Falle der Auflösung des privaten Haushalts bei Unterbringung in einem Heim den Ansatz einer Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 EStG genannten, gegebenenfalls zeitanteiligen Höchstbetrag.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Im Streitfall seien die in den Rechnungen angeführten Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten beider Kläger dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Der für die Haushaltsersparnis abzuziehende Betrag diene dem Ausgleich der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Finanzgerichts bei Ehegatten, die beide in einem Heim untergebracht sind, höher als bei einer Einzelperson. Die Entscheidung des Finanzamts, wonach die Unterbringungskosten bei beiden Klägern um eine Haushaltsersparnis, die sich der Höhe nach an dem in § 33 a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen von 8.130 EUR pro Person im Jahr orientiere, zu kürzen ist, sei daher nicht zu beanstanden.
Hinweis
Da eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der strittigen Rechtsfrage soweit ersichtlich noch nicht vorliegt, hat das Finanzgericht die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage zugelassen (§ 115 Abs. 2 Satz 1 FGO). In dem Verfahren VI R 22/16, welches vom Bund der Steuerzahler als Musterverfahren unterstützt wird, muss der Bundesfinanzhof nun entscheiden. In vergleichbaren Fällen sollten die Verfahren durch einen Einspruch bis zur Entscheidung offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2016, 3 K 915/15