Leitsatz
Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.
Normenkette
§ 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9, § 9 Abs. 4a Sätze 6, 7, 8 und 12 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr (2015) Berufssoldat bei der Bundeswehr. Er unterhielt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in X einen eigenen Hausstand. Seit 1.10.2013 war der Kläger in Y stationiert und hatte dort auch eine Wohnung angemietet. Die Bundeswehr stellte dem Kläger in der Kaserne in Y Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung. Im Streitjahr nahm der Kläger nur das Mittagessen in der Kaserne ein. Hierfür hatte er Zuzahlungen zu leisten. Unter Berücksichtigung der jeweils nach vierwöchiger Unterbrechung neu beginnenden Dreimonatsfrist gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 6, 7 und 12 EStG machte der Kläger vergeblich nach Abwesenheitszeiten gestaffelt Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das FA erkannte im Einspruchsverfahren Verpflegungsmehraufwendungen lediglich in Höhe der vom Kläger für die Mittagessen geleisteten Zuzahlungen an. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017, 5 K 432/17, Haufe-Index 11875828, EFG 2018, 1533).
Entscheidung
Die Revision des Klägers hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8 (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG). Entsprechendes gilt für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Abs. 4a Satz 12 EStG).
2. Das FG hat hiernach zu Recht entschieden, dass die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen waren. Dies gilt auch in Bezug auf Frühstück und Abendessen, obwohl der Kläger diese Mahlzeiten nicht in der Kaserne eingenommen hat.
a) Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S.v. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt (ebenso BMF, Schreiben vom 24.10.2014, V C 5 – S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz. 75).
b) Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist insoweit ebenfalls unerheblich.
c) Die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen waren wegen der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStGum insgesamt 100 % auf 0 EUR zu kürzen.
d) Nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG ist es für die Kürzung der Verpflegungspauschalen auch ohne Bedeutung, dass der Kläger nicht verpflichtet war, an der Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne teilzunehmen. Maßgeblich ist allein, dass die Bundeswehr dem Kläger die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung gestellt hat.
e) Die vom Kläger für die eingenommenen Mittagessen (tatsächlich) geleisteten Zuzahlungen mindern nach § 9 Abs. 4a Sätze 10 und 12 EStG den Kürzungsbetrag. Dies hat das FA bereits in der Einspruchsentscheidung berücksichtigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.7.2020 – VI R 16/18