Leitsatz
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten des Steuerpflichtigen sind um nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Kindergarten-Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.
Sachverhalt
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 machten die Kläger Kindergartengebühren in Höhe von 926 EUR als Kinderbetreuungskosten geltend, welche das Finanzamt um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 600 EUR kürzte. Nach erfolglosem Einspruch begehren die Kläger die volle Berücksichtigung der Kindergartengebühren und begründen ihre Klage wie folgt:
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sehe eine Kürzung der Aufwendungen für Kinderbetreuung nicht vor. Die vom Arbeitgeber bezahlten 600 EUR seien Arbeitslohn und keine Erstattung von Sonderausgaben.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Begriff der "Aufwendungen" in § 10 Abs. 1 EStG sei ebenso wie in § 4 Abs. 4 EStG gleichbedeutend mit dem Begriff der "Ausgaben". Ausgaben seien im Umkehrschluss zum Begriff der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG der Abfluss von Gütern, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Das setze beim Abzugsberechtigten eine Vermögensminderung durch tatsächliche Leistung der Sonderausgaben voraus. Der Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, erfordere eine endgültige wirtschaftliche Belastung. Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger für die Kinderbetreuung keine Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 EStG getragen, soweit der Arbeitgeber des Klägers für die Kinderbetreuungskosten einen Betrag von 600 EUR steuerfrei gezahlt hat. Von den insgesamt angefallenen Kinderbetreuungskosten von 926 EUR seien die Kläger daher nur in Höhe von 326 EUR endgültig wirtschaftlich belastet gewesen.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH III R 30/20. Um von einem für die Kläger positiven Urteil des BFH profitieren zu können sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts unter Hinweis auf das oben angegebene Revisionsverfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen. Das FG Köln, Urteil v. 14.8.2020, 4 K 139/20 hat die gleiche Entscheidung getroffen. Auch gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, Az beim BFH III R 54/20.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 06.05.2020, 1 K 3359/17