FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 27.4.2015, 42 - S 7177 - 32
Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
Zuständige Behörden für die Erteilung der Bescheinigung in Sachsen-Anhalt:
Einrichtung |
Behörde |
Theater, Orchester, Kammermusikensembles, |
Landesverwaltungsamt |
Chöre, Solisten, Museen, Archive und Büchereien |
Ref. 501 (Kultur) |
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Ernst-Kamieth-Str. 2 |
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06112 Halle (Saale) |
Universitäten/Hochschulen angeschlossene |
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft |
botanische Gärten |
Hasselbachstraße 4 |
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39104 Magdeburg |
sonstige botanische Gärten |
Kultusministerium |
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Ref. 41 |
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Turmschanzenstraße 32 |
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39114 Magdeburg |
Zoologische Gärten und Tierparks |
Landesverwaltungsamt |
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Ref. 407 (Naturschutz und Landschaftspflege) |
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Dessauer Straße 70 |
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06118 Halle (Saale) |
Denkmäler der Bau- und Gartenkunst |
Landesverwaltungsamt |
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Ref. 502 (Denkmalschutz) |
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Hakeborner Str. 1 |
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39112 Magdeburg |
Nach Auskunft des Kulturreferates im Landesverwaltungsamt ist zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ein formloser Antrag ausreichend, dem folgende Angaben und Unterlagen beigefügt sein sollen:
- Angaben über die Einrichtung (Name, Geschäftsort, bei Ensembles evtl. Mitgliederliste)
- Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird
- Kurzbiografie/Vita bzw. Informationsmaterial zur Person/Einrichtung
- Auflistung der künstlerischen Erfolge
- Programme, Flyer, Spielpläne etc. zum beantragten Zeitraum
- Pressekritiken
- Vertragskopien (wenn bereits vorhanden)
Die Finanzverwaltung darf bei Vorlage einer Bescheinigung die Steuerbefreiung nicht mit der Begründung verweigern, der Unternehmer würde nicht die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen. Sie würde damit unzulässigerweise über die Eignung der Einrichtung und die Qualität der Darbietungen (z.B. die Programmgestaltung, die Zielsetzung und den Wirkungsbereich der betreffenden Einrichtung) entscheiden. Diese Entscheidung steht aber ausschließlich der zuständigen Landesbehörde zu. Das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine Überprüfung der Bescheinigung anregen können.
Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben des Unternehmers gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten, besteht nicht. Liegen die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, ist die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten. Hierüber ist der Unternehmer zu unterrichten (Abschn. 4.20.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE).
Hinweis:
Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind bereits im Rahmen der Neuaufnahme zu überprüfen, um von Beginn an eine umsatzsteuerlich zutreffende Behandlung des Steuerfalls zu erreichen.
Darüber hinaus ist im Rahmen der Veranlagung darauf zu achten, dass nur die typischen Auftritte einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen umsatzsteuerfrei sind. Andere Umsätze, wie z.B. Entgelte für die Lieferung von Tonträgern, für Autogrammstunden oder Autorenhonorare, fallen nicht unter § 4 Nr. 20 UStG.
Kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob ggf. der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG anzuwenden ist. Insoweit verweise ich auf die USt-Kartei ST § 12 Abs. 2 UStG Karte 10.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20