FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 11.7.2016, S 2198 b - 000007 - V B 1

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, V B 5 – 57.00, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, 423-00-07.61.2, und des Finanzministeriums, S 2198b – 000007 – V B 1
vom 11.7.2016

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g Einkommensteuergesetz) setzt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle voraus. Soweit es sich dabei um Kulturgüter im Sinne von § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 Einkommensteuergesetz handelt (Baudenkmäler, Gebäude oder Gebäudeteile in Denkmalbereichen, Bodendenkmäler) ist dies die Untere Denkmalbehörde. Für Bescheinigungen für Kulturgüter im Sinne von § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Einkommensteuergesetz (insbesondere Sammlungen) ist die Bezirksregierung zuständig (§ 8 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10.7.1962 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.10.2013 (GV. NRW. S. 566).

 

1 Bescheinigungsverfahren

Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss die Eigentümerin/der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne der Teilziffer 2 schriftlich beantragen (vergleiche Muster 1 – Anlage 1). Die Bescheinigung hat dem Muster 2 (Anlage 2) zu entsprechen. Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. An eine Vertreterin/einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsvollmacht vorliegt.

Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,

  1. ob die Maßnahmen

    1. an einem Kulturgut im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz durchgeführt worden sind (vergleiche Teilziffer 2),
    2. erforderlich waren (vergleiche Teilziffer 3),
    3. in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind (vergleiche Teilziffer 4),
  2. in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vergleiche Teilziffer 5),
  3. inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vergleiche Teilziffer 6).

Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzämter und Finanzgerichte. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den das Finanzamt im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden ist (§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).

Ist jedoch aus Sicht des Finanzamts offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Finanzamt ein Remonstrationsrecht, das heißt, es kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.5.2014 (GV. NRW. S. 294) bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen (§ 4 der Mitteilungsverordnung vom 7.9.1993 (BGBl 1993 I S. 1554) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2848)).

Dabei gilt für Bescheinigungen der Unteren Denkmalbehörden Folgendes:

Lehnt die Untere Denkmalbehörde eine Aufhebung beziehungsweise Änderung der erteilten Bescheinigung ab, so hat sie die hierfür maßgebenden Gründe dem Finanzamt mitzuteilen. Nimmt das Finanzamt zu dieser ablehnenden Entscheidung erneut Stellung, so entscheidet die Obere Denkmalbehörde.

Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen (vergleiche Teilziffer 7).

Auf das Prüfungsrecht des Finanzamts ist in der Bescheinigung zwingend hinzuweisen. Der Bescheinigung ist gemäß § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

Um der Eigentümerin/dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde ihm bereits im Rahmen der Abstimmung eine schriftliche Zusicherung nach § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung, kann nur das Finanzamt erteilen. Voraussetzung hierfür ist eine Zusicherung nach Muster 3 (Anlage 3).

Die schriftliche Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein das zuständige Finanzamt prüft, ob steuerlich begünstigte Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 10...

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