Dr. Nina Springer, Dr. Adrian Löser
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt nur auf schriftliche Anzeige der geplanten Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Anzeigeberechtigt sind sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat. Hierbei ist zweckmäßigerweise das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) herausgegebene und bei den örtlichen Arbeitsagenturen erhältliche Formblatt "Anzeige über Arbeitsausfall" zu verwenden. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist beizufügen. Die Agentur für Arbeit hat über den Antrag "unverzüglich" zu entscheiden. Genaue Fristen sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
In dem Formblatt zur Anzeige über den Arbeitsausfall weist die Agentur für Arbeit ausdrücklich darauf hin, dass Strafanzeige gestellt wird, wenn "strafrechtlich relevante Aspekte zu einer Leistungsüberzahlung geführt haben". Ein Betrug kommt für den Arbeitgeber in Betracht, der bewusst einen erheblichen Arbeitsausfall anzeigt und die Erstattungen des Kurzarbeitergeldes beantragt, obwohl er vorhandene Arbeit voll oder im Umfang des Kurzarbeitergeldes abarbeiten lässt. Auch für die Arbeitnehmer besteht ein beträchtliches Strafbarkeitsrisiko. Für die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug können z. B. bereits Erklärungen ausreichen, mit der Kurzarbeit einverstanden zu sein, obwohl dem Arbeitnehmer bekannt ist, tatsächlich nicht kurz arbeiten zu müssen.
Umstritten ist, ob auch eine Strafbarkeit des Arbeitgebers wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB gegeben sein kann. Insoweit kann das Vorliegen der einzelnen Antragsvoraussetzungen jeweils als "subventionserhebliche Tatsache" i. S. d. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden. Der Arbeitgeber selbst ist zwar nicht Anspruchsinhaber, hat aber ein wirtschaftliches Interesse an der Bewilligung von Kurzarbeitergeld. Insoweit ist es bereits als kritisch anzusehen, wenn prinzipiell Arbeit zugewiesen werden könnte, der Arbeitgeber aber davon absieht, insoweit sein Direktionsrecht auszuüben.
Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht noch aus, mit einer Auseinandersetzung in der Instanzrechtsprechung ist vor diesem Hintergrund aber zu rechnen. Insofern ist besondere Vorsicht geboten, da § 264 StGB die Strafbarkeit erheblich vorverlegt, und ebenso wie bei Betrug im besonders schweren Fall bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe androht. Die Tathandlung ist gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits durch den Antrag auf die Erstattung des Kurzarbeitergeldes gegenüber der Agentur für Arbeit erfüllt, wenn der Antrag die unrichtige Angabe enthält, es sei tatsächlich kurz gearbeitet worden. Ein Taterfolg ist nicht erforderlich; leichtfertiges Handeln genügt. Bereits eine erkennbar fehlerhafte Dokumentation des Arbeitsausfalls kann dann eine Strafbarkeit begründen. Wird eine Straftat festgestellt, kann dies auch gegen das Unternehmen verhängte Geldbußen nach § 30 OWiG sowie eine Einziehung des Wertes des entsprechenden Tatertrags zur Folge haben. Erfahrungsgemäß kommt es nach Kurzarbeitsspitzen zu Nachprüfungen der Berechtigung des Bezugs von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit.