4.1 Anzeige auf Antrag
Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld erfolgt in einem 3-stufigen Verfahren. Dabei ist zwischen der Anzeige der Kurzarbeit und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld zu unterscheiden. Die Ansprüche werden in der letzten Stufe nach Beendigung der Kurzarbeit mit den Abschlussprüfungen endgültig festgestellt. Die Anzeige ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sie bestimmt den grundsätzlichen Anspruchsbeginn. Kurzarbeitergeld kann danach frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit (in deren Bezirk der Betrieb liegt) eingegangen ist. Arbeitsausfälle, die vor der Erstattung der Anzeige eingetreten sind, werden erfasst, sofern sie in dem Kalendermonat liegen, in dem die Anzeige eingegangen ist.
Auf die Anzeige folgt ein Anerkennungsbescheid der Agentur für Arbeit, mit dem das Vorliegen eines versicherten Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen festgestellt wird. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Anzeige nur ausnahmsweise rückwirkend möglich
Eine verspätete Anzeige (für Vormonate) kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bzw. die Betriebsvertretung die Verspätung nicht verschuldet haben (eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist in diesen Fällen nicht möglich).
Eine Ausnahme gilt für Arbeitsausfälle, die auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Hier gilt die Anzeige für den entsprechenden Monat als erstattet, wenn sie unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses erfolgt ist.
4.2 Formerfordernisse
Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber (Regelfall) oder von der Betriebsvertretung erstattet werden. Die Arbeitnehmer selbst sind nicht zur Anzeige berechtigt.
Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Anzeige durch Telefax ist zulässig; eine mündliche oder telefonische Anzeige genügt hingegen nicht. Inhaltlich muss aus der Anzeige insbesondere hervorgehen, in welchem Umfang ein Arbeitsausfall eintritt und welche betriebliche Einheit (ggf. getrennt nach Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung) von dem Arbeitsausfall betroffen ist. Die Ausfallgründe müssen beschrieben und belegt werden. Zur Verteilung der verkürzten Arbeitszeit sind ggf. entsprechende Arbeitspläne oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Die Konkretisierung des Arbeitsausfalls erfolgt mit dem Antrag im Leistungsverfahren. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen; die Stellungnahme kann nachgereicht werden.
3-stufiges Verfahren
Der Betrieb oder die Betriebsvertretung zeigt gegenüber der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit an; zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige, entscheidet dann unverzüglich, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen und erteilt einen Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid. Dieser kann dann vom Arbeitgeber auch gegenüber Dritten, z. B. finanzierenden Kreditinstituten, als Nachweis vorlegt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an seine Beschäftigten aus. Den Erstattungsantrag stellt er bei der Agentur für Arbeit, und zwar in dem Bezirk, in dem die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Nach Beendigung der Kurzarbeit werden die Ansprüche auf Kurzarbeitergeld durch Abschlussprüfungen endgültig festgestellt.
Arbeitgeber, die Beratungsbedarf zur Beantragung oder zu Modalitäten der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes haben, können sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer 0800 4555520 wenden.
Die notwendigen Formulare und eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stehen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung.
4.3 Elektronisches Verfahren "KEA"
Vielfach erstellen Betriebe und Lohnabrechnungsstellen die Anträge auf Kurzarbeitergeld und die Abrechnungslisten mithilfe einer Lohnabrechnungssoftware und übermitteln diese unterschrieben an die Agentur für Arbeit, bei der diese manuell erfasst werden. Im Portal "eServices Geldleistungen" stellt die Bundesagentur für Arbeit auch Onlineangebote für die Beantragung und Abrechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung. Zum 1.7.2021 sind Regelungen für ein weiteres optionales Verfahren bzw. einen weiteren digitalen Zugangskanal unter dem Kürzel "KEA" (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) in Kraft getreten. Das Verfahren KEA ermöglicht es Betrieben und Lohnabrechnungsstellen, Anträge und Abrechnungslisten direkt aus der Lohnabrechnungssoftware an die Bundesagentur für Arbeit zu übergeben. Seit 1.1.2022 entfällt auch die Abgabe ergänzender Erklärungen in Papierform. Damit ist eine vollständige und medienbruchfreie Übertragung aus systemgeprüften Pro...