Zusammenfassung
Abiturienten in einer kurzfristigen Beschäftigung gelten als günstige Aushilfskraft, wenn sie nach dem Abitur ein Studium anstreben. Doch heute ist es nicht mehr selbstverständlich, dass die jungen Leute unmittelbar im Anschluss an das Abitur ein Studium aufnehmen. Viele wollen zunächst ein paar Monate im Ausland verbringen. In einer befristeten Beschäftigung wollen sie dafür ihre Reisekasse aufbessern. Für Arbeitgeber stellt sich in diesen Fällen jedoch die Frage: Wie ist die kurzfristige Beschäftigung des Abiturienten versicherungsrechtlich einzustufen? Ist die Berufsmäßigkeit auszuschließen, auch wenn das Studium nicht schnellstmöglich aufgenommen wird? Wie viel Zeit darf zwischen dem Abitur und der Aufnahme des Studiums liegen und wie verhält es sich, wenn der Abiturient sich zwar auf einen Studienplatz beworben, aber noch keine Zusage hat?
Sozialversicherung
1 Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht geringfügig und damit auch nicht versicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig ist nach der BSG-Rechtsprechung eine Beschäftigung, die für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Arbeitnehmer bestreitet mit dem Entgelt also seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht. Beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 556 EUR im Monat, ist eine Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht erforderlich. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist ebenfalls entbehrlich, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen als nicht kurzfristig anzusehen ist.
2 Berufsmäßigkeit von Schulabgängern
Bei Schulabgängern ist für die Klärung der Berufsmäßigkeit entscheidend, ob sie nach der kurzfristigen Beschäftigung in absehbarer Zeit eine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen werden.
Für kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen Schulentlassung (z. B. Hochschulreife Abitur) und der Aufnahme eines Studiums ausgeübt werden, gelten im Hinblick auf die Berufsmäßigkeit Besonderheiten. Diese werden nachfolgend dargestellt.
3 Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Studium
Kurzfristige Beschäftigungen vor Aufnahme des Studiums sind für Schulabgänger stets von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig. Die Höhe des erzielten Entgelts spielt keine Rolle: Es liegt keine Berufsmäßigkeit vor.
Vorliegen von Berufsmäßigkeit
Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht von Schulabgängern, die beabsichtigen ein Studium aufzunehmen, liegt erst vor, wenn sich befristete Beschäftigungen wiederholen und die Beschäftigungszeiten innerhalb des Kalenderjahres 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschreiten. Außerdem muss das Arbeitsentgelt monatlich mehr als 556 EUR (2024: 538 EUR) betragen.
Entsprechendes gilt, wenn anstelle eines Studiums eine Fachschulausbildung aufgenommen werden soll.
3.1 Ferien
Ferien nach der Schulentlassung bzw. vor dem Studium spielen keine Rolle, wenn die Berufsmäßigkeit bestimmt wird.
Studienaufnahme verzögert sich durch eine Reise
Ein Schüler hat im Juli des Jahres erfolgreich das Abitur bestanden. Er beabsichtigt im Frühjahr des Folgejahres ein Studium aufzunehmen. Vorher übt er zunächst eine auf 2 Monate befristete Beschäftigung aus. Es ist das erste Mal, dass er einen Aushilfsjob ausübt. Im Anschluss an die Beschäftigung tritt der Abiturient vor Studienaufnahme eine 5-monatige Asien-Reise an.
Ergebnis: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Berufsmäßigkeit wird nicht unterstellt. Es spielt keine Rolle, dass das Studium erst im Frühjahr des Folgejahres aufgenommen werden soll.
3.2 Beschäftigung vor einem vorgeschriebenen Vorpraktikum
Wenn Schulentlassene nach der kurzfristigen Beschäftigung ein Praktikum ableisten werden, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, und die Beschäftigungszeiten innerhalb des Kalenderjahres 3 Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreiten, führt dieses Vorpraktikum (mit anschließender Studienabsicht) nicht zur Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung. Es liegt grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vor.
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